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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/vvuf_1959_ss/0138
b) Für Zweitstücke als Ersatz verlorener Ausweise und Zeugnisse
sind als Erneuerungsgebühr zu zahlen:

1. für die Erneuerung der Ausweiskarte . ... 2,— DM

2. für die Erneuerung eines einfachen Zeugnisses .... 2,— DM

3. für eine Studienbuchabschrift eine Grundgebühr von . . 10,— DM
und für das zweite und jedes weitere Semester zusätzlich je —,50 DM

4. für die Erneuerung des Abgangszeugnisses mit Angabe der

Vorlesungen bei 1 — 4 Semestern....... 5,— DM

bei 5 — 8 Semestern..... .... 7,50 DM

bei mehr als 8 Semestern......... 10,— DM

Kassenstunden: Nur vormittags von 8.30 — 11.30 Uhr

Zahlungen nach Möglichkeit bargeldlos erbeten an die
Konten der Universitätskasse Freiburg i. Br.

Postscheckkonto Karlsiuhe Nr. 654 88,
Deutsche Bank A.G., Filiaie Freiburg, Konto Nr. 19099,
Bad. Kom. Landesbank, Freiburg i. Br., Konto Nr. 6249,
Badische Bank, Filiale Freiburg i. Br., Konto Nr. 181.

Richtlinien über die Studienförderung

A. Studienförderung nach dem Honnef er Modell
(Barbeihilfen und Darlehen)

I. Jeder deutsche Student kann einen Antrag auf Aufnahme in die Anfangs-/
Hauptförderung stellen. Die Anfangsförderung kann mit dem 1. Semester
beginnen und endet mit dem 3. Semester. Sie erstreckt sich grundsätzlich
nur auf die Vorlesungsmonate. Die Hauptförderung beginnt mit dem 4. Fachsemester
, sie erstreckt sich auch auf die vorlesungsfreie Zeit.

Voraussetzung für die Gewährung eines Stipendiums oder einer anderen Unterstützung
sind Eignung und Bedürftigkeit. Neuantragstellung ist zu jedem
Semester erforderlich, auch wenn Leistungsnachweise erst zu einem späteren
Semester vorzulegen sind.

II. Eignungsnachweis
1. Allgemeines

a) Grundsätzlich sind zu jedem geforderten Termin je ein Leistungsgutachten
von zwei Dozenten zweier verschiedener Studienfächer bzw. Fachgebiete
vorzulegen. Eines der Gutachten soll von einem Lehrstuhlinhaber ausgestellt
sein.

b) Bei Erstantragstellung — einerlei in welchem Semester diese erfolgt — ist
eine Abschrift des Reifezeugnisses mit einzureichen.

c) Bei Studierenden, die von anderen Universitäten kommen, werden grundsätzlich
die dortigen Regelungen im Zusammenhang mit der Aufnahme in
die Anfangs- bzw. Hauptförderung für e i n Semester anerkannt.

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