http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/vvuf_1960-1961_ws/0147
Bei Gasthörern wird im allgemeinen vorausgesetzt, daß sie mindestens das Zeugnis
der Reife für die sechste Klasse einer höheren Lehranstalt besitzen und ein
planmäßiges Fach- oder Berufsstudium betreiben oder sich in einzelnen Wissenschaftszweigen
weiter ausbilden wollen, ohne aber den Vorschriften für die
Immatrikulation als ordentliche Studierende zu genügen. Von der Voraussetzung
der Reife für die sechste Klasse kann abgesehen werden, wenn der Aufzunehmende
ein berufliches Interesse an dem Besuch einzelner Vorlesungen
nachweist und feststeht, daß er nach seiner Vor- und Allgemeinbildung in der
Lage ist, den Vorlesungen mit Verständnis und Teilnahme zu folgen. Der
Antrag auf Zulassung als Gasthörer (Vordruck auf dem Studentensekretariat
erhältlich) ist bis spätestens Ende der Immatrikulationsfrist zu stellen. Nach
Einverständnis der Fakultät erhält der Gasthörer einen schriftlichen Zulassungsbescheid
. Gasthörer, cie fortlaufend für mehrere Semester eingeschrieben sein
wollen, haben sich für das 2. und. die weiteren Semester wie die altimmatrikulierten
Studierenden während der Einschreibungsfrist zurückzumelden; dabei
ist neben dem Rückmeldeschem für Gasthörer (Vordruck auf dem Studentensekretariat
erhältlich) das Körerscheinheft und der Hörerausweis vorzulegen.
Unterrichtsgeld :
Studierende und Gasthörer entrichten für jede Semesterwochen-
stunde einer Vorlesung, einer Übung oder eines Praktikums ein
Unterrichtsgeld von ...... .....
Für die Gebührenrecimung gelten halbtägige Praktika als 8 Semesterwochenstunden
, so daß hierfür ........
ganztägige Praktika als 15 Semesterwochenstunden, so daß hierfür
zu entrichten sind.
Seminar- und Ersatzgeld:
a) Die ordentlichen Studierenden der geisteswissenschaftlichen Fächer
entrichten in jedem Semester ein Seminargeld von .
b) Die ordentlichen Studierenden der naturwissenschaftlichen und
medizinischen Fächer zahlen in jedem Semester ein Ersatzgeld
von . ............
Wenn Gasthörer Seminare und Institute besuchen, entrichten sie das
Seminargeld und das Ersatzgeld in gleicher Höhe wie die ordentlichen
Studierenden.
Beitrag für soziale Einrichtungen:
Ord. Studierende:
Sie belaufen sich z. Z. für das Semester bei Inländern und Ausländern
auf..............
Außerdem haben alle
Studierenden des 1., 5. und 9. Semesters zusätzlich ....
für die Schirmbilduntersuchung zu entrichten, die durch das Studentenwerk
e. V. Freiburg i. Br. erhoben werden. Ausgenommen
sind solche Studierende im 5. oder 9. Semester, die innerhalb von
12 Monaten vor der Rückmeldung nachweisbar durchleuchtet worden
sind, oder von denen eine Schirmbildaufnahme gemacht wurde.
3,— DM
24,— DM
45,— DM
6, - DM
30,— DM
35-- DM
1,50 DM
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