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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/vvuf_1960_ss/0149
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Voraussetzung für die Gewährung eines Stipendiums oder einer anderen Unterstützung
sind Eignung und Bedürftigkeit. Neuantragstellung ist zu jedem
Semester erforderlich, auch wenn Leistungsnachweise erst zu einem späteren
Semester vorzulegen sind.

IT. Eignungsnachweis

1. Allgemeines

a) Grundsätzlich sind zu jedem geforderten Termin je ein Leistungsgutachten
von zwei Dozenten zweier verschiedener Studienfächer bzw. Fachgebiete
vorzulegen. Eines der Gutachten soll von einem Lehrstuhlinhaber ausgestellt
sein.

b) Bei Erstantragstellung — einerlei in welchem Semester diese erfolgt — ist
eine Abschrift des Reifezeugnisses mit einzureichen.

c) Bei Studierenden, die 'von anderen Universitäten kommen, werden in der
Regel die dortigen Entscheidungen über die "Weiterförderung für ein Semester
anerkannt. Sie sollen möglichst dort die erforderlichen Leistungsgutachten
ablegen und eine Entscheidung der Abgangsuniversität über ihre
Förderung erwirken. Entsprechendes gilt für die Studierenden, die von der
Universität Freiburg an eine andere Hochschule wechseln.

2. Anfangsförderung

a) Studierende des 1. Semesters haben das Reifezeugnis in Abschrift einzureichen
.

b) Studierende des 2. und 3. Semesters haben Leistungsgutachten zu dem vom
Förderungsausschuß festgelegten Termin vorzulegen. Soweit Erstantragstellung
erst zum 2. oder 3. Semester erfolgt, sind eine Abschrift des Reifezeugnisses
und zwei Leistungsgutachten im Sinne II, 1 a vorzulegen.

3. Hauptforderung

a) Zur Aufnahme in die Hauptförderung sind in jedem Falle zwei Leistungsgutachten
erforderlich. Zur Oberprüfung der Eignung während der Hauptförderung
setzt der jeweilige Förderungsausschuß fest, zu welchem Zeitpunkt
und in welcher Form neue Leistungsgutachten vorzulegen sind.

b) Erfolgt Erstantragstellung erst nach dem 4. Semester, sind neben den beiden
Leistungsgutachten auch das Reifezeugnis und alle Zeugnisse über Zwischenexamina
in Abschrift mit einzureichen.

4. Art der Leistungsgutachten

a) Als Leistungsgutachten gelten nur solche, die von Professoren oder Dozenten
(venia legendi) ausgestellt sind. Für die Leistungsgutachten sind die offiziellen
Vordrucke zu verwenden (erhältlich beim Pförtner, ausnahmsweise beim
Studenten werk, Zimmer 412 und 413). Die mit Namen versehenen Formulare
sind vor der Prüfung dem Dozenten zu übergeben (s. Sonderregelung
der phil. Fakultät, II/6).

b) Leistungsgutachten anderer Fakultäten werden anerkannt, jedoch muß mindestens
ein Leistungsgutachten von einem Lehrstuhlinhaber der eigenen
Fakultät ausgestellt sein.

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