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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/vvuf_1960_ss/0151
V

Philosophische Fakultät

a) In der Philosophischen Fakultät können den beiden Leistungsprüfungen
sowohl Vorlesungen als auch Seminare zu Grunde gelegt werden. Die Prüfungen
erstrecken sich aber grundsätzlich auf das ganze Fach. Die Vorlage
von Seminar- und Übungsscheinen reicht nicht aus.

b) Das Vordiplom für Psychologen hat den Wert von zwei Leistungsgutachten
. Das Philosophikum gilt, sofern nicht ausdrücklich anders beschieden
wird, als ein Leistungsgutachten. Studierende, die lt. Prüfungsordnung
das Philosophikum und Pädagogikum abzulegen haben, können an Stelle
von zwei Leistungsgutachten die Abschriften dieser Prüfungszeugnisse einreichen
.

Die Philosophische Fakultät fordert alle Studierenden auf, die für das folgende
Semester neue Leistungsprüfungen abzulegen haben, die Gutachtenformulare
bis jeweils zum 15. Dezember bzw. 15. Juni bei der Fakultät
(Zimmer 218) einzureichen, um einen Überblick über die Zahl der Prüfenden
zu gewinnen. <

Naturwissenschaftlich-Mathematische Fakultät

a) Jedes Zwischen- bzw. Hauptexamen kann an Stelle zweier Leistungsgut-
ach.ten vorgelegt werden.

b) Das Philosophikum gilt, sofern nicht ausdrücklich anders beschieden wird,
als ein Leistungsgutachten.

c) Diplomanden bzw. Doktoranden, die bereits mit ihrer Arbeit betraut sind,
legen ein Gutachten ihres Diplom- bzw. Doktorvaters vor.

III. Nachweis der Bedürftigkeit

1. Zum Nachweis der Bedürftigkeit hat der Bewerber eine lückenlose Erklärung
über seine wirtschaftliche Lage abzugeben. Der Bewerber hat eine Bescheinigung
des Finanzamtes über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie
die seiner Eltern oder sonstigen Unterhaltspflichtigen, bei Verheirateten auch
des Ehegatten, beizubringen (Vordruck hierfür beim Studentenwerk erhältlich).
Ist eine Veranlagung zur Einkommen- und Vermögens teuer nicht erfolgt, hat der
Arbeitgeber die monatlichen Bezüge (Gehalt, Lohn, Pension) zu bescheinigen.
Beziehen Unterhaltsverpflichtete, der Antragsteller oder seine Geschwister Renten
, so sind die neuesten Rentenbescheide mit einzureichen.
Eine Bescheinigung des Finanzamtes, daß der Unterhaltspflichtige nicht zur
Einkommensteuer herangezogen wird, ist alleine nicht ausreichend. Außerdem
haben die Unterhaltspflichtigen und der Antragsteller zu versichern, daß sie
keine weiteren Einkünfte oder Vermögen haben.

Wer keine solche Bescheinigung beibringen kann, hat den Grund hierfür glaubhaft
zu machen und die Wahrheit seiner Angaben schriftlich zu versichern. Insbesondere
können Studenten, die in der Sowjetzone beheimatet sind und deren
Unterhaltspflichtige nicht in der Bundesrepublik wohnhaft sind, eine derartige
Versicherung abgeben. Sollten sich bei der Ausstellung des Finanzbogens durch
Finanzamt, Versorgungsamt oder Gehaltsstelle Schwierigkeiten ergeben, so
bittet das Studentenwerk um Benachrichtigung, damit es entsprechende Schritte
unternehmen kann.

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