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Eine zumutbare Hilfe der Eltern wird bei der Vergabe der Barbeihilfen berücksichtigt
. Besondere Belastungen, z. B. durch Krankheit, sind gesondert anzuführen
und zu belegen.

Vom Finanzamt bescheinigte Sonderausgaben können nur teilweise berücksichtigt
werden. Eine Berücksichtigung ist nur möglich, wenn eine genaue Aufschlüsselung
der berücksichtigten Sonderausgaben dem Antrag beigefügt ist.

2. Vom 4. Semester ab soll so gefördert werden, daß eine Werkarbeit nicht
erforderlich ist. Der Verdienst aus Werkarbeit in den Ferien nach den ersten
drei Semestern wird nicht in Abzug gebracht. Der Verdienst aus Werkarbeit
während der Hauptförderung wird, soweit er im Studienhalbjahr 300,— DM
übersteigt, auf den Förderungsbetrag voll angerechnet.

3. Einkünfte aus hochschulnaher Tätigkeit (Einsatzstipendien, Tutorenprogramm,
studentisches Jugendarbeitsprogramm und Studenten als wissenschaftliche Hilfskräfte
) werden auf den Förderungsbetrag nur angerechnet, soweit sie im Studienhalbjahr
600,— DM übersteigen.

IV. Abgabe der Anträge

1. Antragsformulare werden beim Studentenwerk, Zimmer 413 (Kasse) für das
folgende Sommersemester ab 1. Februar, für das folgende Wintersemester ab
1. Juli ausgegeben. Bei Zusendung eines adressierten Freiumschlages können die
Antragsformulare auch mit der Post zugeschickt werden. Da die Antragsformulare
bundeseinheitlich sind, können sie auch in allen anderen Hochschulen
in Empfang genommen werden.

2. Alle Studierenden, die bereits in Freiburg gefördert worden sind, sollen ihre
Anträge für das Sommersemester in der Zeit vom 15. Februar bis 20. März,
für das Wintersemester in der Zeit vom 15. Juli bis 15. September während
der jeweils angegebenen Öffnungszeiten beim Studentenwerk, Zimmer 412,
persönlich abgeben. Einsendung der vollständigen Antragsunterlagen mit der
Post ist ebenfalls möglich, der Antrag muß jedoch bis zu den angegebenen Endterminen
beim Studentenwerk eingegangen sein; um eventuell erforderliche
Rückfragen zu vermeiden, wird eine persönliche Abgabe empfohlen. Anträge,
die bis zum 20. März (für das folgende Sommersemester) bzw. bis zum 15. September
(für das folgende Wintersemester) vollständig vorliegen, werden noch
vor Beginn des Semesters beschieden, so daß die Studierenden ihre Hilfe sofort
mit Beginn des Semesters erhalten können. Es wird daher im Interesse der
Antragsteller dringend empfohlen, diese Termine einzuhalten,

3. Nachtragstermine, die im wesentlichen den von anderen Universitäten kommenden
Studierenden und den Studienanfängern vorbehalten bleiben sollen,
werden jeweils auf die Zeit vom 1. bis einschließlich 15. Mai bzw. vom 1. bis
einschließlich 15. November festgesetzt.

4. Für nach dem 15. Mai bzw. 15. November eingehende Anträge wird eine Ver-
säumnisgebühr bei der Antragsannahme gemäß Beschluß des Zentralausschusses
vom 2. Dezember 1959 in Höhe von DM 30,— zugunsten des Sozialen
Hilfsfonds des Studentenwerks erhoben.

5. Unvollständige, unleserlich ausgefüllte und nicht unterschriebene Förderungsanträge
laufen Gefahr, nicht bearbeitet zu werden.

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