Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene e. V., Frei122-Z4
Zentralblatt für Okkultismus: Monatsschrift zur Erforschung der gesamten Geheimwissenschaften
5.1911/12
Seite: 692
(PDF, 169 MB)
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692 —

Sie haben schon angedeutet, daß Verbrechen in Form von Experimenten
gesetzt wurden, haben aber gesagt, daß praktisch kein solcher Fall vorgekommen
ist. — Zeuge: Kein anerkannter Fall. — Verteidiger: Das
ist zum Teile erklärlich, indem der Hypnotiseur dem Betreffenden eben
den Auftrag gibt, zu vergessen, was er getan hat und von wem er angestiftet
wurde. Ich möchte wissen, welcher Gewalt es da gelingen soll,
etwas aus ihm herauszubringen! Ist es richtig, daß die französische Schule
diesbezüglich weitergeht als Forel und die Suggestivität auch für das
Verbrechen anerkennt? — Sachverständiger: Ja, es wurden von dieser
Schule sogar eigene gesetzliche Bestimmungen für diese Fälle verlangt.

Geschworner Neunteufel: Der hypnotische Auftrag würde in
diesem Falle nicht nur eine Ortskenntnis des Hypnotisierten, sondern
auch des Hypnotiseurs voraussetzen. Der Hypnotiseur müßte zum Beispiel
gewußt haben, daß der Angeklagte das Petroleum auf dem Nacht-
kastl oder sonstwo stehen gehabt hat. — Sachverständiger: Es genügt
, daß der Hypnotiseur gewußt hat, daß er zu Hause Petroleum hatte.
— Staatsanwalt: Aber notwendigerweise müßte der Hypnotiseur gewußt
haben, daß sich Schottek auf der Nordbahn auskennt und daß er
zu Hause Petroleum nur zu nehmen braucht. — Zeuge: Gewiß. — Er-
satzgeschworner Beheim: Ich glaube, der Angeklagte behauptet überhaupt
nicht, daß er hypnotisiert worden ist, nur der Herr Verteidiger behauptet
es. — Präs.: Der Angeklagte hat auf meine Frage erwiedert, er
kann sich die Tat nicht anders erklären, er müsse hypnotisiert worden
sein. — Verteidiger: Er kann diese Behauptung um so weniger aufstellen
, als ihm ja vielleicht das Vergessen befohlen worden ist.

Dr. Bisch off bezeichnet im übrigen den psychischen Zustand des
Angeklagten als einen minderwertigen, jedoch nicht geistesschwachen
oder geistesgestörten.

Der Sachverständige Professor Raimann schließt sich diesem Gutachten
an und beantwortet einige an ihn gestellte formelle Fragen.

Den Geschwornen werden Fragen auf Brandlegung und besonderen
erheblichen Schaden, ferner auf Sinnesverwirrung zur Zeit der Tat gestellt

Die Plaidoyers.

Staatsanwalt Dr. Kolisko sagt nach einem Hinweis auf die Bedeutung
und Eigenart des Falles mit seinem großen Schaden und seinen
noch größeren Gefahren: Wenn der Angeklagte heute auch leugnen will,
daß er sich bei seiner Selbststellung in furchtbarer Aufregung befunden
hat, so gibt seine Unterschrift auf dem polizeilichen Protokoll einen
deutlichen Hinweis darauf, daß er sich damals in einem geradezu fieberhaften
Zustande befunden hat. Wenn der Täter zuerst im Lichte eines
verzweifelten unglücklichen Menschen dagestanden hat, so müssen wir
ihn heute als einen verworfenen Menschen bezeichnen. Die anonyme
Postkarte bedeutet gar nichts, solche Mitteilungen werden bei jedem


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