Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene e. V., Frei122-Z4
Zentralblatt für Okkultismus: Monatsschrift zur Erforschung der gesamten Geheimwissenschaften
7.1913/14
Seite: 258
(PDF, 170 MB)
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daß die größeren nicht ausgeschlossen werden. Daraus ergibt sich, daß
der Vormund wegen eines solchen Mangels Anspruch auf Befreiung von
der Vormundschaft machen kann, da ja dieses Amt an sich schon eine
hinlänglich große Last darstellt; vorausgesetzt ist aber, daß er alle Mittel
und Wege zur Abhilfe versucht und sich bemüht hat, sein Mündel in
einem andern Hause unterzubringen, jedoch auf keine Weise einen Ausweg
hat finden können. Aber wird es dann nicht ungerecht sein, das
Mündel so zu verlassen? Es scheint zwar so, ist es aber in Wirklichkeit
nicht, denn das Mündel braucht deswegen doch nicht gleich von allen
verlassen zu sein: Seine Güter können unterdessen einem andern Manne
zur Verwaltung übergeben werden, während es selbst frommen Priestern
anvertraut wird, die in ihren Gebeten Gott um Erlösung von jenem
Uebel anrufen. Den Vormund aber zu all diesen Beschwerlichkeiten
zwingen zu wollen, scheint mir ganz und gar unrecht zu sein.

§ 16. Vom Personenrecht gehen wir nun zum Sachenrecht über,
und zwar zu dem Hauptartikel dieses Rechts, dem Eigentum, das durch
Erwerb, auch durch zufälligen, also z. B. durch Auffindung eines Schatzes,
erlangt wird. Es ist ja allgemein bekannt genug, wie oft in der Nähe
von Schätzen Gespenster erscheinen, sodaß es aussieht, als ob die
Gespenster die Schätze gleichsam besitzen und bewachen. Daher fragt
es sich allgemein, ob es gestattet sei, mit gutem Gewissen einen solcherart
von einem Gespenst bewachten Schatz an sich nehmen. Hierbei
wollen wir nun nicht untersuchen, woher es kommt, daß tatsächlich
bei den Verstecken der Schätze meistens Gespenster sich blicken lassen.
Es könnte auch kaum für diese Erscheinung ein anderer Grund angeführt
werden als der, daß der Teufel (mit Gottes Erlaubnis) sich demnächst
eine Gewalt aneignen wolle über jenes Geld, welches von den Besitzern,
bisweilen auf den Rat des Teufels selbst, sicher aber niemals ohne daß
sie etwas Böses begangen hatten, in die Erde vergraben worden ist.
Deshalb macht es dem Verführer nun eine außerordentliche Freude, sich
jenes Geldes gleichsam als eines Köders zu bedienen, mit dem er die
von Natur schon geldgierigen Menschen glücklich in die Netze der Habsucht
lockt. Es genügt uns also, auf die vorgelegte Frage eine verneinende
Antwort zu geben. Denn es mag ja immerhin der Finder sich
selbst mit dem Bewußtsein einer guten Absicht schmeicheln, weil ihm
dadurch die beste Gelegenheit geboten scheine, Bedürftigen helfen und
auch sonst das Wohl des Nächsten fördern zu können. Jedoch spricht
dies nicht die ganze Handlung von Sünden frei, da es sich ja aus der
Sittenlehre ergibt, daß nicht nach der Absicht allein der Wert einer
Handlung bemessen wird; überdies muß man sich auch gänzlich davor
hüten, wenn einmal etwas derartiges von Gott der Versuchung halber
geschickt zu werden scheint, daß man dieser Versuchung nicht erliegt.
Dagegen spricht auch nicht die Tatsache, daß es oft ungewiß gewesen
ist, ob die Gespenster, welche sich an die Schätze heranmachten, zu den


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