Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene e. V., Frei122-Z4
Zentralblatt für Okkultismus: Monatsschrift zur Erforschung der gesamten Geheimwissenschaften
7.1913/14
Seite: 259
(PDF, 170 MB)
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guten oder zu den bösen Geistern zu rechnen waren, und daß das Geld
daher von Gott selbst dem Finder dargeboten zu sein schien. Denn
hierauf entgegne ich: Gerade wegen dieser Ungewißheit ist mein Urteil,
von der Sache die Hände zu lassen, um so begründeter, weil es sehr
unwahrscheinlich aussieht, daß der Schatz von Gottes Hand dargereicht
ist, denn Gottes Güte pflegt ihre Wohltaten nicht in einer derartigen,
Schrecken erregenden Gestalt zu erweisen. Was aber ist zu tun, wenn
ein Geist selbst dem Menschen einen Schatz anbietet und ihn etwa
zugleich zur Annahme zwingen sollte? (Ein Beispiel hierfür erzählt Mart.
Grundmann in einer Abhandlung, die er betitelt: »Neueröffnete geist- und
weltliche Geschicht-Schule«, litt, g, n. 9, p. m. 245 ff). Hier glaube ich,
daß man mit gutem Gewissen den Schatz annehmen kann, besonders
wenn solche Verhältnisse mitsprechen, wie sie an der eben erwähnten
Stelle zu lesen sind, wo aus dem ganzen Vorgang keine Spur eines
teuflischen Betruges erhellt. Es wird dort nämlich berichtet, daß in einem
Walde nahe bei Quedlinburg sich zu einem Landmädchen, welches
zwei Körbe mit Holz gesammelt hatte und sich auf dem Heimwege
befand, ein Mann gesellte, der von ungewöhnlich kleiner Figur war (»ein
klein Männgen«). Dieser zeigte ihm an einem nahen Hügel eine Menge
Geld und forderte es allen Ernstes auf, davon mitzunehmen, soviel es
tragen könnte. Als aber das Mädchen nicht ohne Tränen ablehnte, da
warf das Männchen die Holzstücke aus den Körben und füllte mit eigner
Hand einen großen Teil des Geldes hinein; darauf verschwand es. Wie
nun das Mädchen die Geschichte zu Hause erzählt hatte, liefen aus dem
Dorfe die Bauern in großer Zahl herbei und suchten an jener Stelle nach
dem Schatz; das Unternehmen war aber erfolglos. Außer über diesen
Fall möchte ich keine spezielle Entscheidung, die man zu unserer Frage
getroffen hat, anfügen.

§ 17. In dem Artikel betreffs der Schätze heißt es in dem altbekannten
Gesetz: Die Schätze gehören dem Finder, wenn sie von einem
Eigner auf seinem Grund und Boden gefunden werden; es sei denn, daß
er sich vielleicht unerlaubter Mittel bedient hat. In diesem Falle nämlich
wird der Schatz ihm zur Strafe weggenommen und fällt ganz dem Fiskus
(Staatskasse) zu. (1. un. C. thesauris l. 5. C. de malef. et mathem. Siehe:
Carpzov.: In prax. Crim. qu. 50, num. 37 ff.) Wenn nun aber einer
auf seinem Eigentum einen Schatz unter Anleitung und Führung eines
Gespenstes gefunden hat, so fragt es sich, ob dieser auch dem Fiskus
zufalle, weil er gleichsam mit unerlaubten Mitteln erworben sei. Man
könnte dieser Meinung sein, da ja nichts als unerlaubter bezeichnet
werden kann, als dem Wink und Willen eines bösartigen Geistes zu
folgen. Aber ich halte doch das Gegenteil für richtiger, und zwar aus
der Erwägung heraus, daß jenes Gespenst, welches den Schatz zeigt,
doch nicht das Mittel ist, durch welches er erworben wird, sondern nur
die Veranlassung dazu, daß man nach ihm sucht. Daher kann, wenn

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