Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene e. V., Frei122-Z4
Zentralblatt für Okkultismus: Monatsschrift zur Erforschung der gesamten Geheimwissenschaften
7.1913/14
Seite: 261
(PDF, 170 MB)
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ich die unvermutete Erscheinung der Gespenster zu den Zufällen. Wenn
ein solcher Fall aber in Sachen der Mitgift eintritt und den Gebrauch
der Mitgift hindert, so bringt er nur dem Ehemanne als dem Eigentümer
der Mitgift Schaden. Es ist hierbei gerade so, wie wenn eine Ueber-
schwemmung den Gebrauch eines als Mitgift eingebrachten Grundstücks
verhindert: es verpflichtet die Ehefrau nicht, ein anderes Grundstück
einzubringen. Wenn nun aber das Haus »geschätzt« mitgegeben ist, so
wird hier nicht so sehr auf die Sache selbst als auf die Schätzung gesehen
. (1. 16 ff soluto matr.) Es wird also die Ehefrau gehalten, dafür
zu haften, daß die Sache auch wirklich den Wert hat, zu dem sie geschätzt
ist; und da unzweifelhaft die Gespenster den Wert eines Hauses
mindern, so wird die Frau soviel ersetzen müssen, wieviel an der vorgenommenen
Schätzung fehlt. Wenn allerdings die Gespenster erst unvermutet
erscheinen, nachdem das Haus schon »geschätzt« übergeben
worden ist, dann ist dieser Fall auch nur Sache des Ehemannes und
von diesem zu erledigen, weil das volle Eigentumsrecht an dem Hause
dann auf den Ehemann übertragen ist.

§ 20. Im Servitutsrecht ist festgesetzt, daß, wenn einem die
Benutzung einer Wohnung eingeräumt ist, der Nießbraucher selbst dieselbe
bewohnen muß und die Benutzung nicht einem andern abtreten
darf. (§ 2. I. de Us. et. H.) Was ist aber zu tun, wenn nun der Nießbraucher
selbst von Gespenstern heimgesucht wird, der andere aber
nicht? Darf er dann diesem die Benutzung der Wohnung abtreten?
Ich antworte hier bejahend, wenn auch die allgemeine Gesetzesbestimmung
zu widersprechen scheint. Denn ich glaube, daß ein Notfall
immer ausgenommen ist, *la ja z. B. auch die Milch der Schafe nicht zum
Gebrauch zugelassen ist, aber doch zur Not ein mäßiges Quantum dieser
Milch verwendet werden darf. (lib. 12, § 6 ff. d. d. tit.) Daraus ergibt
sich leicht eine Anwendung auf die Hausmiete. Denn wenn ein Haus
wegen Gespenstern nicht bewohnt werden kann, aber auch keinem andern
zum Bewohnen überlassen werden darf, so wird entweder eine andere
Wohnung oder der Wert einer solchen zu vergüten sein.

§ 21. Aus dem Erbrecht erwähnen wir hier nur den einen Fall,
der die Testamente betrifft. In dem bürgerlichen Recht ist bestimmt,
daß die Förmlichkeiten bei Aufsetzung eines Testaments in ununterbrochener
Folge zu erledigen sind und daß, wenn eine fremde Handlung
dazwischen kommt, das Testament fehlerhaft sei. (E. 3, J. de testam.
übe 21 ff. codem). Was soll man also erklären, wenn 3 oder 4 Zeugen
unterschrieben haben, dann aber Geistererscheinungen verhindern, daß
die ganze Förmlichkeit erledigt wird, sodaß sie erst nach einer langen
Unterbrechung an einem andern Orte zu Ende geführt werden konnte?
Ich glaube, daß dann das Testament nicht für fehlerhaft gehalten werden
kann, wenn nur der Rest der Förmlichkeiten nicht ganz auf einen andern
Tag verschoben wird, sondern wenn, ohne daß ein anderer fremder Akt


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