Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene e. V., Frei122-Z4
Zentralblatt für Okkultismus: Monatsschrift zur Erforschung der gesamten Geheimwissenschaften
7.1913/14
Seite: 426
(PDF, 170 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zb_okkultismus1913/0433
— 426 —

Eine Dissertation über Gespenster-Recht aus dem

Jahre 1700.

Uebersetzt von P. Hübener. (Schluß.)
Nachdruck, auch im Auszug unter Quellenangabe, verboten.

Zu 9. Ob sie solches eigentlich gesehen und wahrgenommen? —
Habe es recht eigentlich gesehen.

Zu 11. Ob ihr nicht vorhero auch ein weißer Geist erschienen? —
Bey dem ersten Hauß, als sie es angezündet gehabt, sey ein weißer
Geist kommen, und sie getröstet und ihr gesagt, sie solte sich nicht so
betrüben, der böse Feind möchte sonst sie gar in seine Klauen bekommen
.

Zu 13. Ob sie der weiße Geist nicht gestraffet wegen dieser bösen
That? — Habe gesagt, sie solte es nicht gethan haben.

Zu 14. Ob er sie denn nicht abgemahnet, sie solle es nicht thun? —
Habe gesagt, sie solle es nicht mehr thun, sondern fleißig beten, so
würde Gott ihr die begangene Sünde vergeben.

Zu 15. Ob der weiße Geist im Gefängniß bey ihr gewesen? —
Sey, ehe sie die That bekant, bey ihr gewesen, und zu ihr gesagt, sie
solte ihr Hertz ausschütten, und offenbahren, was sie gethan hätte.--

Was also die Entscheidung dieser Frage betrifft, so will ich keine
uneingeschränkte Antwort darauf geben, weder in verneinendem noch
in bejahendem Sinne. Jeder wird wohl einsehen, daß deswegen, weil
auf Antrieb des Teufels gesündigt wurde, niemals dem Angeklagten
Straflosigkeit zugestanden werden kann; indessen bin ich der Ansicht,
daß dieser Anlass bisweilen bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen
ist. Jedoch mit Unterschied. Denn wenn einer einfach nur
die Eingebung des bösen Geistes anführt, durch die er den Beschluß
gefaßt habe, die Tat zu begehen, so glaube ich, darf dies von dem
Richter garnicht weiter beachtet werden, da der Angeklagte ja selbst
rechtschaffen gewußt hat, daß er derartigen Versuchungen schon beim
ersten Drängen hätte Widerstand leisten müssen, und da ja auch aus
der Praxis der Gerichte feststeht, daß jene Entschuldigung, durch welche
sie unter Nichtberücksichtigung der Schuld ihres eigenen schlechten
Charakters ausschließlich den Teufel als den Urheber des Verbrechens
angeben, allzu verbreitet bei den verderbtesten Menschen ist. Wenn dagegen
aber der Befragte beständig fortfährt zu versichern, er sei von
einem teuflischen Gespenst, welches ihm in sichtbarer Gestalt erschienen,
aufgereizt und unter Androhung des Erdrosseins oder Halsumdrehens
gedrängt worden, etwas Schreckliches zu wagen, auch habe er kaum Zeit
gehabt, seine Sinne zusammenzuraffen, denn gleich darauf sei ihm in derselben
Weise von neuem zugesetzt worden, bis er schließlich in die
Sünde einwilligte, dann allerdings, wenn solche Umstände zusammentreffen
(und man noch hinzurechnet, daß die bisherige Lebensführung


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