Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene e. V., Frei122-Z4
Zentralblatt für Okkultismus: Monatsschrift zur Erforschung der gesamten Geheimwissenschaften
7.1913/14
Seite: 427
(PDF, 170 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zb_okkultismus1913/0434
des Beklagten durch kein augenscheinliches Verbrechen befleckt ist),
scheue ich mich nicht zu erklären, daß mit Recht eine Milderung der
gewöhnlichen Strafe eintritt. Es mag ja zwar klar sein, daß mit geistigen
Waffen auch ungestümere Angriffe jener Art zurückgewiesen werden
können, doch ist das Schicksal der unglücklichen Menschen zu bedauern,
die, nachdem ihnen vom Teufel die Todesgefahr vor Augen geführt
wurde, leicht seinen bösen Lockungen erlegen sind; daher wird die
allgemeine Gewähr, daß eine Strafe immer gemildert werden kann, hier
nicht unlogisch zur Anwendung kommen.

§ 33. Da die dämonischen Erscheinungen an finstern Orten besonders
zahlreich zu sein pflegen, weil dort die Gelegenheit Schrecken
zu verbreiten, hervorragend geeignet ist, so kommt es, daß die dunklen
Gefängnisse meistens auch von Gespenstern heimgesucht werden. Nicht
zwecklos wird daher hier die Frage aufgeworfen: Kann ein Richter mit
gutem Gewissen einen wegen eines Kapital-Verbrechens Angeklagten in
ein derartiges Gefängnis werfen, von dem er selbst weiß, daß es gespensterverdächtig
ist? Diese Frage muß nach meiner Ansicht gänzlich
verneint werden, da ja auf solche Weise der Angeklagte gleichsam geflissentlich
einer Lebensgefahr ausgesetzt wird. Dies widerspricht aber dem
Zweck der Einkerkerung, denn Gefängnisstrafe wird der Bewachung
wegen verhängt, nicht zur Strafe (siehe: L. 1, C. de custod. reor.), und
wenn der Delinquent nicht in einem dunklen, abscheulichen, unterirdischen
Gefängnis gehalten werden darf (Gomez: de delictis, cap. 9, num. 6;
Menoch: de A. I. Qu. 1. 2, cas. 305, num. 5; Guazzin: in defensa reorum
ulta cap. 1, num. 55), so darf noch viel weniger eines jener Art ausgesucht
werden, welches* wegen teuflischer Geistererscheinungen für
schreckensvoll gilt. Es soll nämlich der Körper so gestraft werden, daß
die Seele keinen Schaden erleidet; daher muß man sich auch vorsehen,
daß nicht etwa der Gefangene, zur Verzweiflung getrieben, in selbstmörderischer
Weise Hand an sich legt. Infolgedessen sind jene Richter
unbesonnen, welche die eines schweren Verbrechens Angeklagten, vielleicht
um Strenge an den Tag zu legen (um den Trotz zu brechen), in
jene Gefängnisse einstecken, von denen sie oft durch mehr als ein Beispiel
belehrt worden sind, daß sie durch teuflisches Lärmen beunruhigt
werden; ja, diese Richter müssen sogar wegen Mißbrauchs der Rechtsbefugnisse
schlechterdings bestraft werden, dem Eingekerkerten selbst
aber muß die zudiktierte Strafe gemildert werden (Beweis: 1. 23, C. de
poenis, Brunnemann, Hartmann, Pistor: observ. 177, n. 27 ff.; Carpz.:
Prax. Crim. qu. 143, n. 49).

§ 34. Nun wird es noch nötig sein, die Frage hier aufzuwerfen,
was für ein Vergehen denn gegeben ist in dem Falle, daß einmal einer
in einer schreckenerregenden Gestalt umherwandelt oder Lärm verursacht
usw. und auf solche Weise, ich möchte sagen, die Person eines Gespenstes
täuschend nachahmt. In unserm Recht ist zwar überhaupt


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