Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene e. V., Frei122-Z4
Zentralblatt für Okkultismus: Monatsschrift zur Erforschung der gesamten Geheimwissenschaften
7.1913/14
Seite: 428
(PDF, 170 MB)
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kein besonderer Name zu finden, mit welchem jene Schurkerei belegt
werden müßte; aber ich bin der Ansicht, daß es am nächsten an Betrügerei
herankommt, wenn einer die Schreckgestalt ersonnen hat, um
andere zu täuschen. Wenn er jedoch versucht hat, mit dieser Täuschung
etwas zu erzwingen, was ihm bis dahin vielleicht beständig abgeschlagen
wurde, dann kann das Vergehen nicht unpassend zu den Erpressungen
gerechnet werden. Niemand wird wohl leugnen, daß mit einer härteren
Strafe die Frechheit eines solchen Menschen geahndet werden muß, der
sich nicht scheute, sich wie ein Gespenst aufzuführen; nicht nur, wenn
er dadurch andern eine offensichtliche Schädigung oder Gefahr bereitet
hat, sondern auch, wenn er sich nur um einer bloßen Täuschung willen
vielleicht auf einem öffentlichen Platze als Gespenst gezeigt hat; denn
der Staat hat ein Interesse daran, daß die allzu leichtgläubige Menge
nicht von leerer Furcht erfüllt wird, die später leicht Anlaß gibt, sich die
verschiedensten abergläubischen Vorstellungen zu machen. Etwas ganz
anderes ist es mit den Verordnungen der Aerzte, wenn diese einmal
nachgeahmte Geistererscheinungen benutzen, um Melancholiker zu heilen;
hierüber siehe bei dem hochber. Wedel: Disput, cit. p. 29. Dort erzählt
der Verfasser eine drollige Geschichte dieser Art aus Herne.

§ 35. Es erübrigt sich nun noch, einiges über die Pflichten eines
Beamten inbezug auf Gespenster anzufügen, gleichsam zur Krönung des
Ganzen. Zunächst glaube ich, daß ein Beamter, der etwa wahrgenommen
hat, daß ein Gerücht über hier und da umgehende
Gespenster unter den Bürgern im Umlauf ist, emsig nachforschen
müsse, inwieweit etwas Wahres daran sei; nicht nur, damit die
Bürger sich nicht gegenseitig durch falsche Erzählungen hinters Licht
führen und auf solche Weise auch die Häuser, seien es öffentliche, seien
es private, ohne Grund in Verruf bringen, sondern auch, damit nicht
etwa durch weise Frauen oder durch die magischen Künste gottloser
Menschen all jene kleinen Schreckmittel der verschiedensten Art vorgeführt
werden, wovon man ein Beispiel bei Arnd findet in: Comment ad
Psalm, conc. 3, in Ps. 91. Wenn ferner dem Beamten sich einer anbietet
, der die Vertreibung eines Gespenstes, das sich an einem öffentlichen
oder privaten Platze bemerkbar macht, vornehmen will und dies
entweder auf gewaltsame Weise oder durch Verwünschungen, Beschwörungen
oder andere Zeichen zu erreichen sich verbürgt, so soll
nach meiner Ansicht dieser doch in keinem Falle die Erlaubnis dazu erhalten
, ebensowenig wie jener, der, wenn einmal ein Brand ausgebrochen
ist, es unternehmen will, die Flamme des Feuers an einem weiteren Vordringen
zu hindern (»Das Feuer versprechen«). Es ist nämlich kaum
denkbar, daß ein solcher Vorschlag einer gewaltsamen Vertreibung der
Gespenster nicht auftauchen sollte, sei es durch die Verwegenheit eines
gottlosen Geistes oder aus trügerischem Aberglauben oder, was noch
mehr zu verabscheuen ist, in geheimem trügerischem Einverständnis mit


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