Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene e. V., Frei122-Z4
Zentralblatt für Okkultismus: Monatsschrift zur Erforschung der gesamten Geheimwissenschaften
8.1914/15
Seite: 167
(PDF, 145 MB)
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So haben wir denn im Vorausgeschickten einen Blick auf mancherlei
hypothetische Ansätze zur Lösung des Problems des räumlichen
Hellsehens geworfen. Dabei hat sich gezeigt, daß dies Problem
offenbar mit sehr verschiedenen sonstigen Problemen zusammenhängt
und daß es noch überaus viel des Rätselhaften birgt. Letzteres zeigt
sich namentlich auch, wenn man die Vorgänge eines konkreten Falles
näher betrachtet und zu erklären versucht. Betrachten wir z. B. den
durch Prof. Dr. M a x S c h o 11 e 1 i u s in der Zeitschrift „Kosmos"
(Heft 12. Jahrgang 1913) unter dem Titel „Ein Hellseher" veröffentlichten
Bericht. Der betreffende Hellseher, ein Israelit namens Ludwig
H., ist, wie Prof. Schottelius berichtet, imstande, „den ihm
unbekannten Inhalt zusammengefalteter Zettel, die in der fest geschlossenen
Hand des Beobachters gehalten werden, ohne weiteres zu
lesen, als wenn der Inhalt offen vor seinem körperlichen Auge liege."
Es handelt sich also um Hellsehen in die Nähe. Der genannte Berichterstatter
hat sich, wie er ausdrücklich mitteilt, durch wiederholte
Versuche von dieser merkwürdigen Fälligkeit des fraglichen Individuums
überzeugt. Dies ist aber, wie er noch berichtet, auch von
andern Seiten geschehen. Namentlich wurde mit Ludwig H. anläßlich
einer, bei dem Großherzoglichen Landgericht in Karlsruhe gepflogenen
Strafsache in Folge Auftrages der Staatsanwaltschaft durch den
Arzt Dr. Haymann (nachmals Arzt an der Binswanger'schen Heil anstalt
Bellevue-Konstanz) in gleicher Weise erfolgreich experimentiert
, wie das durch Dr. Haymann erstattete, den betreffenden
Oerichtsakten beiliegende amtliche Outachten ausführlich dartut. Dieselben
Erhebungen wurden durch den Großherzoglichen Bezirksarzt
in Baden-Baden, Medizinalrat Dr. Neumann, ebenfalls von amts-
wegen und gleichfalls in erfolgreicher Weise gepflogen und zwar, wie
aus dem betreffenden gutachtlichen Bericht hervorgeht, in Gegenwart
des Staatsanwaltes. Endlich wurden, ebenfalls mit Erfolg, auch
durch Gerichtsassessor Dr. P. E n g 1 e r , Pfarrer M e r t a , Oberlehrer
G. Behringer, und Reallehrer E i s e 1 e Versuche mit Ludwig
H. angestellt. — Da die verschiedenen Experimentatoren jedesmal
mehrere Zettel schrieben und daraus aufs Geratewohl einen
wählten, ohne hierbei dessen Inhalt zu kennen, so kann Telepathie
nicht vorliegen. — Prof. Schottelius sagt schließlich: „Diese
mit unsern heutigen Mitteln unerklärliche Tatsache ist festgestellt
durch ärztliche Sachverständige auf Grund ihrer unter Eid vor Gericht
gemachten Aussagen, durch eine Anzahl einwandfreier glaubwürdiger
Personen auf Grund ihrer schriftlich gemachten Mitteilungen
und durch meine eigenen mit dem merkwürdigen Menschen angestellten
Versuche."

Der vorstehende Fall gehört (ebenso wie der früher angeführte)
zu den einfachsten Fällen des räumlichen Hellsehens. Dennoch bereitet
es große Schwierigkeiten, ihn auf irgend eine, auch psycho-


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