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anderen Materie der Fall ist, auf wirklich berufene Sachverständige angewiesen
bleiben, die im erwähnten Sinne tätig sind und Einfluß haben.
Diese Tatsachen sind für uns zweifellos von allergrößter Bedeutung!
In den hier in Frage kommenden Prozessen wurden bisher die Sachverständigen
vom Gerichte oder von der Verteidigung von Fall zu Fall,
und zwar nach den hierfür üblichen Gesichtspunkten bestimmt. Die
Wahl der Sachverständigen allein schon war seither nach Lage der Verhältnisse
eine große Schwierigkeit; sollte doch der bestellte Gutachter
die Erfüllung der notwendigsten Voraussetzungen gewissenhaft und lückenlos
verbürgen. Für die Bestellung von Sachverständigen ist allgemein
und hauptsächlich maßgebend, daß er
a) das allgemeine Vertrauen genießt,
b) Sachkenner ist,
c) durch seine bisherige Tätigkeit den Beweis für die Sachlichkeit
und Zuverlässigkeit seiner Gutachten entweder schon erbracht
hat oder wenigstens verbürgt und dafür genügend bekannt ist,
d) unparteiisch, persönlich und sachlich völlig unvoreingenommen und
positiv oder negativ zu entscheiden vermag usw.
Wer über diese Sachverständigen-Eigenschaften für die hier in Frage
stehenden Gebiete verfügt, konnte bisher unmöglich bekannt sein. Auch
die Gerichte konnten das nicht wissen, denn es war bisher noch nicht
allgemein festgestellt. Will man aber Fehlurteilen gerade in solchen
Prozessen tatsächlich wirksam vorbeugen, so ist zuerst die größte Aufmerksamkeit
der Aufstellung
grundsätzlicher Richtlinien
zu schenken, nach denen vorkommenden Falles die Wahl entsprechender
Sachverständiger zu erfolgen hat. Denn gerade bei der ganz besonderen
Eigenart der Materie sind die bis jetzt allgemein gültigen Grundsätze^
nicht genügend; sie vermögen bei der Sachverständigenauslese für diese
besonderen Fälle keine ausreichende Gewähr zu bieten. Von Führern
und Tausenden überzeugten Okkultisten aller Eichtungen wird jedenfalls
die Wahl der gerichtlichen Sachverständigen für die hier in Frage
stehenden Prozesse in der bisherigen Weise künftig als nicht mehr ausreichend
und zweckdienlich erachtet. Man erwartet eine planmäßige
Reform und grundsätzliche Klärung als eine zeitgemäße Notwendigkeit.
Diese liegt zugleich auch im eigensten Interesse einer geordneten Rechtspflege
, denn ein jeder neue derartige Prozeß fordert immer wieder mit
Entschiedenheit die Regelung dieser Fragen.
Ganz in diesem Sinne wandte sich der unterzeichnete Schutzverband
Ende November v. J. mit einer entsprechenden Eingabe an das ßeichsV
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