Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene e. V., Frei122-Z4
Zentralblatt für Okkultismus: Monatsschrift zur Erforschung der gesamten Geheimwissenschaften
19.1925/26
Seite: 524
(PDF, 121 MB)
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fest, daß die Zeit des Unterrichtsanfanges bereits überschritten war.
Viele Plätze waren trotzdem noch unbesetzt. Immer wieder erschienen
noch Nachzügler, welchen vor Verwunderung der Morgengruß auf den
Lippen erstarb.

Seltsame Ordnung das, dachte unser Freund, wollte schon mit einer
Strafpredigt auf die verrottete Jugend loswettern, besann sich aber
schließlich und wollte sich diesmal in Geduld fassen; setzte sich also mit
weit auseinandergespreizten Beinen auf den Stuhl hinter dem Katheder
und wartete in Kühe den weiteren Verlauf ab. (Fortsetzung folgt.)





Okkultistische Umschau.









Das Ende des Hechinger Hellseher-Prozesses. In der Berufungsinstanz im
Prozeß gegen den Privatdetektiv Gern in Hechingen erregte es besonderes Aufsehen
, als die im Zuhörerraum befindliche Frau Gern plötzlich umsank und durch
ihr ganzes Aussehen erkennen, ließ, daß sie in ihren T r ancezust a n d verfallen
war. »Die Sitzung mußte unterbrochen werden, da der Angeklagte zu
seiner Frau wollte, die in ein anderes Zimmer gebracht wurde. Gern hatte
seine Detektivtätigkeit in der Weise benützt, daß er seine Frau als M e -
diuim benutzte, welche dann im Trancezustand die gesuchten Täter bezeichnete
. Während das Gericht diese Behauptung als Betrug ansah, erklärten
sowohl Professor Dr. Oesterreich- Tübingen, als auch Laadge»
gerichtsdirektor a. D. Mayer in Hechingen, der eine Anzahl Sitzungen mit
Frau Gern abgehalten hat, daß die Frau tatsächlich in der von ihrem Manne behaupteten
Art begabt sei. Dr. R. Tischner, der ebenfalls als Sachverständiger
geladen war, führte aus, daß ein Unterschied zwischen Telepathie und Hellsehen
wissenschaftlich nicht erklärt werden könne; die Grenzen seien fließend. Für
ihn sei der Nachweis der hellseherischen Begabung der Frau Gern gegeben,
und auch der Angeklagte habe den guten Glauben an die Fähigkeit seiner Frau besitzen
können. Prof. Dr. Oesterreich meinte, es sei dringend angebracht,
daß die praktische Verwertbarkeit des Hellsehens behördlicher Kontrolle zum
Schutze des Publikums unterstellt werde.

Unter Verwerfung der Berufung wurde der Angeklagte Privatdetektiv G e r n
wiederum zu drei Monaten und 15 Tagen Gefängnis verurteilt. Aus der
Urteilsbegründung ist im wesentlichen anzuführen, daß das Gericht die Möglichkeit
des Hellsehens nicht bestreitet. Es sei aber einerseits zwischen Gedankenlesen
und Hellsehen und andererseits zwischen Gedankenlesen und
Muskellesen ein grundsätzlicher Unterschied. Frau Gern habe wohl gewisse
übernatürliche Fähigkeiten. Unter den zahlreichen Fällen habe
sich jedoch keiner gefunden, der den eigentlichen Zweck, die Gebet-
führung von Verbrechern, erreicht habe. Wo dies der Fall gewesen sei, wären
jeweils Kriminalbeamte oder andere Leute bei den Sitzungen anwesend gewesen
, und diese hätten jeweils den Verdacht in dem von Frau Gern nachher
bestätigten Sinne bereits gehabt. Es könne also lediglich Telepathie angenommen
werden. Es habe sich auch kein schlüssiger Beweis dafür ergeben^
daß der Trancezustand der Frau Gern echt sei. Bezüglich der angeklagten


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