Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene e. V., Frei122-Z4
Zentralblatt für Okkultismus: Monatsschrift zur Erforschung der gesamten Geheimwissenschaften
23.1929/30
Seite: 59
(PDF, 142 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Parapsychologie und Grenzgebiete der Psychologie

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zb_okkultismus1929/0063
59

der Hinrichtung und die, unter welchen Umständen z. B. ein
Eisenbahnbeamter, der ein nächtliches Unglück verschuldet hat,
verurteilt werden kann.

Die Berechtigung der Hinrichtung leitete man bis vor kurzem
aus dem Satze ab, daß eine Strafe dazu da sei, Vergeltung zu
üben und die menschliche Gesellschaft vor weiteren Untaten des
Betreffenden wenigstens auf Zeit sicherzustellen. Daß das zweite
durch die Hinrichtung gründlich besorgt wird, dürfte von niemandem
anzuzweifeln sein; bedenklicher ist schon das erste Moment
der Vergeltung, das damit verbunden sein soll. Vom ethischen
Standpunkt wird man hier einwenden müssen, daß diese Vergeltung
auch anders aussehen könne; vom christlichen, daß die
menschliche Gesellschaft als solche kein Recht habe, einen Menschen
zu töten; vom psychologischen, daß, wie die Erfahrung gelehrt
hat, auf diese Weise überhaupt keine Vergeltung geübt wird,
da Ach in manchen Fällen herausgestellt hat, daß der Zustand von
Verbrechern vor der Hinrichtung gar kein normaler, sondern ein
Däminerungszustand war, während andere ohne jede Anzeichen
von Angst sich hinrichten lassen. Daß Justizirrtümer auf diese
Weise nicht mehr berichtigt werden können, braucht nur angedeutet
zu werden. Alles Momente, die beweisen, daß die Hinrichtung
diese Fragen nicht löst, sondern nur als ein barbarischer
Gebrauch gewertet werden kann, unbequeme Mitmenschen auf
möglichst rasche Weise aus dem Wege zu schaffen«

Aber es kommt noch etwas anderes dazu: die moralische Frage
dieses Problems, die in der Strafe auch ein Mittel sieht, den Betreffenden
zu bessern und ihn zu einem brauchbaren Mitglied der
menschlichen Gesellschaft zu machen, während die frühere Behandlung
in den Strafanstalten meistens die Folge hatte, daß die
Betreffenden rückfällig wurden und aufs neue der menschlichen
Gesellschaft zur Last fielen. Von diesem Standpunkt aus wird man
sagen müssen,, daß kein Verbrecher in der kurzen Zeit zwischen
Verurteilung und Hinrichtung gebessert werden kann; schon das
mehr oder weniger klare Bewußtsein seiner Lage wird hier jede
Umwandlung unmöglich machen.

Aber wir müssen heute auch das Transzendente dieses Problems
ins Auge fassen, das in der Frage besteht, was denn aus einem
Verbrecher im Jenseits wird, der auf diese Weise dort angelangt
ist. Ist er, wie es in vielen Fällen sein mag, mit niedrigen Leidenschaften
behaftet, so muß mit der Möglichkeit gerechnet werden,
daß er auch dort Schaden anrichtet, d. h. daß er vielleicht mit
gleich tiefstehenden Intelligenzen (auch niedrigstehenden Medien)


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zb_okkultismus1929/0063