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XVI
Einleitung.
berg führende, von welchen die beiden letzteren in der
Richtung auf Villingen convergirten.
Die erste dieser Strassen bot nicht nur in militärischer
Beziehung Schwierigkeiten, sondern auch in politischer
Hinsicht. Nicht nur führte sie bei Basel und Schaffhausen
durch die rechtsrheinischen Gebietstheile der Schweiz, sondern
waren überdies die auf dieser Strecke des Bheinthales gelegenen
vier österreichischen Waldstädte (Rheinfelden,
Säckingen, Laufenburg und Waldshut) seit der Erbvereinigung
, welche das Haus Habsburg 1474 und 1477 mit der
Eidgenossenschaft abgeschlossen hatte, unter den Schutz
der letzteren gestellt. Bei Erneuerung dieser Erbvereinigung
im Jahre 1511 wurde zwar jene Verpflichtung nicht mit
zweifelloser Deutlichkeit präcisirt, da der Vertrag mehr
einen Neutralitäts-, als Defensivcharakter hatte, was in der
Folge auch zu mancherlei Meinungsverschiedenheiten Anlass
gab, indem die Eidgenossenschaft nur unter der Bedingung
einer Neutralisirung dieses Gebiets zur Vertheidigung der
WahHädte sich bereit finden wollte*. Mochten nun auch
die diesbezüglichen Verpflichtungen der Schweiz in diesem
oder jenem Sinne interpretirt werden, so lag doch die Befürchtung
nahe, dass der Marsch einer französischen Armee
durch das obere Rheinthal, selbst wenn sie die Schweizer Grenze
nicht verletzt hätte, wegen des Gebiets der Waldstädte, welches
sie kaum umgehen konnte, zu einem Conflikte mit der Eidgenossenschaft
führen musste. Vergewaltigte aber Frankreich
* Siehe darüber Schweizer, „Geschichte der Schweizerischen
Neutralität" (Frauenfeld, 1895), Seite 145—148 und Seite 165—167.
Während des österreichischen Erbfolgekrieges trat die Eidgenossenschaft
für die Erbvereinigung nicht ein, da sie mit Eücksicht auf
den Erbfolgestreit zur Beschirmung der Waldstädte sich nicht für
verpflichtet erachtete. Unter diesen Umständen drang daher im
September 1744 ein durch den Schwarzwald vorgegangenes französisches
Corps über Villingen in das obere Rheinthal ein und bemächtigte
sich jener Orte.
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