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370 Diarium der Belagerung Freiburg im Breisgau.
Und zwar:
lmo) Solle der Abzug mit allen Ehrenbezeugungen dem
Kriegsgebrauch nach mit Sack und Pack, dann
Restitution aller deren Officiers in der Stadt hinter-
lassenen Sachen, klingendem Spiel und fliegenden
Fahnen, auch 6 Stuck, wovon 2 von 12 und
die übrige von 6 bis 8 # igen Calibre sein sollen,
item 4 Feuer-Mörser vom ersteren Rang bestehen606,
und
2d0) Der gemeine Mann sowohl als die mitnehmende
Artillerie wenigst mit 26 Schuss, auch mehrers,
wann sie es mit fortbringen können, versehen sein.
3l0) Seind alle sowohl wehrender Belagerung als noch
vorher bei Forcirung der Linien vom Feind gemachte
oder überkommene Gefangene zu repe-
tiren und sogleich zurück zu begehren, und nicht
weniger
4t0) eine eben dergleichen Freiheit und Loslassung vor
die vom Feind auf Parole herübergelassene Landauer
Garnison absolute zu stipuliren. Ein gleiches
verstehet sich kraft vorstehenden Puncten auf die
in der Stadt Freiburg zurücklassende Blessirte
und Gefangene, für welche
5t0) die sichere Verbleibung mit denen darzue comman-
direndeu Officiers, Doctor, Feldscherer und Kranken-
warter zu accordiren und deren Versehung von
dem in denen Schlössern dermalen befindlichen
500 Der Wortlaut dieser Punctation, wie ihn die Ueberlinger
Handschrift, Blatt 45, giebt, stimmt nicht durchgängig überein mit
dem unseres Diariums, obwohl sich hinsichtlich des Wesentlichen
nur die noch weiter unten zu erwähnenden Differenzen ergeben. —
Das Kaliber der mitzuführenden Geschütze giebt jene Handschrift
nicht an, dagegen fügt sie am Schlüsse dieses Passus noch bei, dass
den kaiserlichen Offizieren „alles das wenige", was ihnen in der Stadt
abgenommen worden, wiedererstattet werden soll.
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