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Aus der Matrikel der Universität Freiburg i. B.
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1594/95. In den Jahren 1594 und 1595*) muss die Pestgefahr
ganz besonders groß gewesen sein, denn die Universität
wurde im Sommer 1594 wieder einmal von Freiburg
wegverlegt und zwar nach Villingen. Die letzten Studenten
wurden in Freiburg am 11. August 1594 immatriku-
lirt, von da ab alle in Villingen bis im März 1595. Der
Vermerk im Matrikelbuöh lautet: Qui sequuntur, in hoc album
relati et inscripti sunt Vilingae ad Herziniam Siluam,
cum eo concessisset universitas propter pestem
Friburgi grassantem**). Aus demselben Grunde konnten
, wie uns das Promotionsbuch der Artisten belehrt, in
diesem Winter auch keine Magisterpromotionen stattfinden,
und ebenso war es nach der Rückkehr aus Villingen sogar
noch im Sommer 1596: nulli candidati promoti sunt in bac-
calaurios et magistros obpaucitatem candidatorum et propter
temporum difficultatem.
Im Gegensatz dazu muss es auffallend erscheinen, dass
unmittelbar nach der Rückverlegung der Universität aus
Villingen die Zahl der Eingeschriebenen überhaupt alsbald auf
118 — die höchste Ziffer im ganzen letzten Viertel des
*) In diesem und den folgenden Jahren verbreitete sich bei
ganz außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen der sog. Piecktyphus
— oft mit dem bekannteren allgemeinen Namen Pest damals benannt —
über ganz Deutschland. J. Janssen, Gesch. d. deutschen Volkes, VII, 407.
**) Aehnlich berichtet das Promotionsbuch der Artisten zu den am
16. Januar 1595 stattgefundenen Promotionen: Villingae (promoti sunt),
eo schola Friburgensis ob luem pestiferam successerat. Man war übrigens
infolge des so häufigen Auftretens der Pest an zeitweilige Verlegung der
Universität infolgedessen so gewöhnt, dass dieser Möglichkeit selbst in
offiziellen Statuten Rechnung getragen wird und für diesen Fall besondere
Bestimmungen erlassen werden. So heißt es z. P>. in dem Decretum fteforma-
tionis studii Theologici in Archiducali gymnasio hoc Friburgensi, exhibi-
tum . . . a. 1575, approbatum deinde et remissum 1577 (herausgegeben
von J. König im Freiburger Diöcesanarchiv, XXII. Band, S. 13 ff.) in
den Verordnungen über die Disputatio solemnis („De modo et ordine
celebrandi disputationes" . . .): Quarto, ut tempore fugae, ob quam-
cumque causam — in erster Linie ist natürlich an Pest und Teuerung zu
denken —, disputatione3 in loco, ubi conveuiunt auditores Theologi et
caeteri, habentur et frequententur.
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