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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1902/0036
Staatsrecht und Rechtsstaat in Baden
unter Grossherzog Friedrich.

Von Heinrich Rosin.*)

„Wenn der monarchische Staat in der Person seines Fürsten
seine äußere Verkörperung erfährt und mit ihm, der, wie
es in der badischen Verfassung heißt, „alle Rechte der Staatsgewalt
in sich vereinigt", eine untrennbare organische Lebensund
Rechtsgemeinschaft bildet, so werden die freudigen Gedenktage
in dem physischen Leben des Monarchen nicht bloß Festtage
sein für den Staat und alle seine Glieder, sondern es werden
auch die durch sie bezeichneten Lebensabschnitte als Perioden
für die Entwicklung des Staats selbst und die Entfaltung der
in ihm wirkenden Kräfte betrachtet werden dürfen".

Mit diesen Worten, hochansehnliche Festversammlung, begann
ich im Jahre 1896 einen kleinen Aufsatz, der in der Festschrift
unserer Universität zu Großherzog Friedrichs 70. Ge^
burtstage erschien und in welchem ich einen kurzen Rückblick
auf die Verfassung unseres Lands zur Geburtszeit des Fürsten
warf, um mit dankbarer Vergleichung unserer heutigen Rechtszustände
zu enden. Mehr noch als der 70. Geburtstag fordert
das 50 jährige Regirungsjubiläum zu derartigen Vergleichen heraus
; denn einerseits bringen diese 50 Regirungsjahre des Fürsten
noch unmittelbarer als jene 70 Lebensjahre seine persönliche
Verbindung mit unserm Staate zum Ausdruck, anderseits führt

*) Vortrag gehalten am 9. März 1902 in der Festsitzung der Freiburger
Gesellschaft für Geschichtskunde zur Vorfeier des 50jährigen Re-
girungs-Jubiläums Sr. Kgl. Höh. des Großherzogs.


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