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Kosh)

nähme an der nationalen Wiedergeburt Deutschlands". Lassen
Sie uns in kurzen Zügen betrachten, wie Großherzog Friedrich
diese doppelte Aufgabe gelöst hat, wie sich unter ihm und
durch ihn Staatsrecht und Rechtsstaat in Baden gestaltet haben.

Am Anfange der Regirung unseres Großherzogs der Deutsche
Bund: ein Bund, kein Reich; deutsch nur, weil er deutsche
Regirungen, nicht weil er ein deutsches Volk umfasste. Denn
noch gab es rechtlich nur Badener, Preußen, Württemberger,
Sachsen, keine Deutschen, welche als Untertanen und Staatsbürger
einem deutschen Gesamtstaate angehört hätten. Kein
Reichsgesetz verband Deutsche zum Gehorsam, nur durch das
Mittel der Einzelstaaten konnte selbst auf dem Gebiete des die
Grenzen der Länder durchbrechenden Handels eine annähernde
Rechtseinheit geschaffen werden. Keine Vertretung des deutschen
Volks scharte sich um die Einheit seiner Regirungen; diese
selbst — verbunden nur für beschränkte Zwecke der äußern
und innern Sicherheit, zerrissen durch die unlösbare Rivalität
der deutschen Großmächte, der einheitlichen Richtung ermangelnd
! Und jetzt: Der Zwiespalt der Großmächte gelöst,
Österreich durch schweren, aber unvermeidlichen Bruderkampf
staatsrechtlich von uns getrennt, völkerrechtlich uns eng verbunden
. Unter Preußens Führung ein Deutsches Reich, ein
Gesamtstaat, in dem die Einheit des Volks ihren macht- und
rechtvollen Ausdruck findet. Die Zwecke unseres gemeinsamen
Staatslebens allseitig, nicht bloß die Sicherheit, auch die Wol-
fahrt des Volks umfassend und nach den verschiedensten Richtungen
durch einheitliche Gesetze und große Gesetzbücher be-
thätigt. An dieser Gesetzgebung und der Verwaltung der
Reichsfinanzen nimmt ein Reichstag teil, von dessen Mitgliedern
ein jedes das ganze deutsche Volk zu vertreten berufen ist.
Neben ihm das föderative Gebilde des Bundesrats, in welchem
der alte Bundestag als Reichsorgan sich verjüngt hat und in
dem die Suveränität der einzelnen Regirungen, wie Bismarck
sagte, fortfährt, ihren unbestrittenen Ausdruck zu finden. Als
primus inter pares aber ein deutscher Kaiser, rechtlich als
solcher weniger, praktisch und politisch aber unendlich, viel
mehr bedeutend als einst der mit der römisch-deutschen Kaiser*


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