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»Staatsrecht u. Rechtsstaat in Baden unter Uroßherzog Friedrich 25
kröne geschmückte, und deshalb besser als jener den Macht-
und Wolfahrtstrieb des deutschen Volks befriedigend, ein
Kaisertum, auf welches das erste Hoch an jenem denkwürdigen
18. Januar 1871 Großherzog Friedrich von Baden ausgebracht hat.
Nicht Zufall wars, sondern eine Fügung der Vorsehung,
die Großherzog Friedrichs Verdiensten um Reich und Kaiser
diesen Augenblick bescherte. Die Teilnahme Badens an der
.Reichsgründung in den kritischen Jahren von 1866—70 ist
eist neuerdings durch die Meisterhand meines allzu früh verstorbenen
Heidelberger Kollegen und Freunds Georg Meyer
auf Grund neuen Aktenmaterials zur Darstellung gebracht
worden. Auch er kommt, wie vor ihm von Weech und nach ihm
Dove, zu dem Schlüsse, „dass die nationale Politik der badischen
Regirung in jenen Jahren die eigenste Politik Großherzog Friedrichs
war, den Kaiser Wilhelm II. mit treffenden Worten als
den Träger des nationalen Gedankens in Deutschland bezeichnet
hat*. Aber in vollem Umfange würdigt man die Richtigkeit
dieser letztgedachten Bezeichnung erst, wenn man sich
an der Hand der persönlichsten Äußerungen und Kundgebungen
unseres Großherzogs vergegenwärtigt, wie er durch die ganze
Zeit seiner Regirung nicht bloß die Idee der gesamtdeutschen
Zukunft als unbewussten Drang in sich getragen, sondern auch
mehr und mehr deren staatsrechtlichen Ausbau mit erstaunlicher
Klarheit in seinem Bewusstsein vollzogen hat.
Der feste Entschluss des Großherzogs, „zur Förderung
größerer Einigung in den deutschen Bundesverhältnissen das
Seinige" beizutragen, tritt schon in den frühesten Kundgebungen
seiner Regirungszeit immer wieder hervor. Wol ist er sich
bewusst, dass er zur Herstellung dieser „nationalen Einigung"
unvermeidliche Opfer an dynastischer Selbständigkeit und eigenen
Hoheitsrechten werde bringen müssen, aber sie werden, wie er
ausspricht, „reichlich aufgewogen durch die volle Teilnahme
an dem nationalen Leben und die erhöhte Sicherheit für die
freudig fortschreitende innere Staatsentwicklung, deren Selbständigkeit
zu wahren stets Pflicht Seiner Regirung sein werde*.
„Der Nachdruck eines einheitlichen Wollens," verkörpert „in
einer festen und tatfahigen Organisation Deutschlands zur
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