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Staatsrecht ii. Rechtsstaat in Baden unter (Ti-oßherzog Friedrich 29
und namentlich des Rechts zur Gesetzgebungsinitiative an
beide Kammern durch Gesetz von 1869 verstärkten die Stellung
des Landtags im Organismus des Staats. Vor allem aber
brachte die durch Verfassung und Gesetz in den Jahren 1868
und 1869 durchgeführte Einrichtung der Ministeranklage Baden
in die erste Reihe der konstitutionellen Staaten. Während
Preußen und das Reich noch heut der für die rechtliche Geltendmachung
der Ministerverantwortlichkeit unentbehrlichen
Einzelvorschriften ermangeln, sind dieselben bei uns seit mehr
als 30 Jahren gesetzlich festgelegt, und wenn auch in dieser
Zeit kein Fall ihrer praktischen Betätigung vorgekommen ist,
so ist schon ihr Bestehen allein eine wertvolle Garantie der
Verfassung und der verfassungsmäßigen Rechte und ihr Zustandekommen
gerade ein Beweis für den sichern Untergrund,
auf welchem unsere Verfassung auch in der Überzeugung der
Regirenden ruht. Denn Ministerverantwortlichkeitsgesetze kann
man nur machen in Zeiten, in denen man sie nicht braucht,
und das schönste Verantwortlichkeitsgesetz ist dasjenige,
welches nie angewandt wird.
Allein trotz aller Wichtigkeit solcher Verfassungsfragen
liegt doch der praktische Schwerpunkt des täglich sich erneuernden
Staatslebens mehr auf dem Gebiete der Verwaltung,
als auf dem der Verfassung. Mehr und mehr gewinnt der Gedanke
Oberhand, dass das Prinzip des konstitutionell monarchischen
Staats, welches in der engen Verknüpfung des
herrschaftlichen und des genossenschaftlichen Elements im
Staate beruht, nicht auf einen Punkt beschränkt bleiben darf,
sondern das ganze Leben des Staats durchdringen, nicht bloß
in der Aufstellung der Normen für dasselbe, sondern auch bei
deren Durchführung zur Geltung gelangen muss. Das damit
gegebene Prinzip der bürgerlichen Selbstverwaltung hat sowol
in der Form der selbständigen Kommunalverwaltung, wie in
der einer Heranziehung der Staatsbürger als solcher zu den
Ämtern der Staatsverwaltung unter Großherzog Friedrich seine
wesentliche Entfaltung erhalten. Der Grundsatz der freien
Entwicklung des Gemeindelebens, um, wie die Worte der Oster-
proklamation von 1860 sagen, „alle Teile des Ganzen zu dem
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