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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1902/0045
Staatsrecht u. Rechtsstaat in Baden unter UroBherzog Friedricli 31

Ordnung soll eine unabhängige Rechtsprechung entscheiden,
sondern auch über die Grenzen der staatlichen Befehls- und
Finanzgewalt gegenüber der Rechtssphäre des Individuums,
über die Rechtmäßigkeit polizeilicher Verfügungen und über
das Recht auf Selbstverwaltung der Gemeinden und Körperschaften
gegenüber ungerechtfertigten Eingriffen der staatlichen
Aufsichtsbehörden.

Aber freilich bedarf die formale Verwirklichung des Rechtsstaats
im Gericht der materiellen Grundlage, einer Verwaltungsgesetzgebung
, die auf den einzelnen Gebieten des staatlichen
Lebens die Grenzen zwischen Staat und Untertan absteckt
, die freie Persönlichkeit des letzteren mit den Anforderungen
des Gemeinwols in Einklang setzt und überall die
Idee des Rechtsstaats zur Erscheinung bringt, dass nicht die
wenn auch bestgemeinte Willkür der Regirenden, sondern
Recht und Gesetz, gegründet in dem übereinstimmenden Willen
von Fürst und Volk, Maß und Richtschnur des staatlichen
Lebens abzugeben hat. Es würde zu weit führen, hier all die
Felder des öffentlichen Rechts zu durchwandern und zu zeigen,
wie dieser Gedanke unter Großherzog Friedrichs gesegneter
Regirung sich verwirklicht hat. Müsste ich Ihnen doch vorführen
, wie in einem umfassenden Polizeistrafgesetzbuch die
staatliche Zwangsgewalt gegenüber der Person, in einem erst
neuerdings umgearbeiteten Enteignungsgesetz gegenüber dem
Eigentum sich allgemeine Schranken gesetzt hat, und wie
dieselben in einer ungemeinen Anzahl von Einzelgesetzen auf
allen Gebieten des persönlichen, geistigen und wirtschaftlichen
Lebens zur näheren Bestimmung gelangt sind. Freilich hat
hier das Reich den badischen Staatsorganen einen großen Teil
der gesetzgeberischen Arbeit abgenommen; aber es darf nicht
außer Betracht bleiben, wie auf so manchen Gebieten, z. B.
auf dem der Freizügigkeit und Gewerbefreiheit, ähnlich wie
auf andern, nicht in den Rahmen der inneren Verwaltung fallenden
, z. B. der Gerichtsorganisation, Baden dem Reiche vorbildlich
vorangegangen war, und wie auch heut die praktische
Verwirklichung der Reiehsgesetze durch badische Ausführungs-
gosetze und durch jene innerbadisehen Formen der Selbstver-


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