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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1902/0047
Staatsrecht u. Rechtsstaat in Baden unter 0 roßherzog Friedrich 33

Richtung derselben der eigentlich bestimmende Faktor gewesen
ist, dafür dürfen wir wol bei der Feier seines Regirungs-
jubiläums vollwichtiges Zeugnis ablegen. Gerade die Gedanken
des Rechtsstaats treten mit gleicher Deutlichkeit wie die des
deutschen Nationalstaats uns in seinen eigensten Kundgebungen
entgegen. Immer wieder stellt er, auch abgesehen von den bereits
hervorgehobenen Aussprüchen, die Freiheit und Selbständigkeit
der Einzelnen wie der Korporationen im Staate in den
Vordergrund, aber freilich nicht jene zügellose Freiheit, welche
„sich der Staatsordnung nicht fügen, Schutz und Geltung außerhalb
derselben linden will", sondern die „gesotzliche Freiheit"
des Rechtsstaats, „jene Freiheit, welche", wie er immer wiederholt
, „sich selbst beherrscht" und in der Unterordnung unter
den Willen und das Interesse der Gesamtheit ihr Maß und
Ziel findet. Stets bleibt er dem ausgesprochenen Grundsatz
getreu, „dass das Recht im Großherzogtum nach allen Seiten
Geltung erlangen müsse", jenes Recht, das den Niedrigsten im
Volke schützt wie den Fürsten, jenes Recht, das in aller Ewigkeit
die Grundlage der Staaten bleiben wird.

Freilich stehen auch diese nicht still, und über den nahenden
Gedenktag hinweg wird die Entwicklung unseres äußern und
innern Staatslebens nie rastend ihren Weg zu finden wissen.
Neue Bedürfnisse, neue Anschauungen worden erstehen. Was
unsere Zeit gebaut und was wir jetzt dankbar feiern, wird
andern Formen mit andorm Inhalt weichen müssen. Werden
doch schon heut weitere Änderungen unserer Staats- und Ge-
meindeverfassung, unserer Kirchen- und Schulgesetzgebung und
anderes erstrebt und bekämpft, für richtig und für gefährlich erachtet
. Der Streit der Meinungen, mag er auch vor der allgemeinen
Feier des herannahenden Freudentags verstummen, schweigt
nicht auf die Dauer, und der Kampf um Fortschritt oder Beharren
steht nicht still. Da wird es an der Zeit sein, zwei
Malmungen unseres Fürsten zu beherzigen, die unverlierbar und
unveränderlich in die Zukunft unseres Staatslebens hineinragen
sollten, die Mahnung zum Frieden und zum besonnenen Fortschritt
. Er ist ihm gleichbedeutend mit der Freiheit, die sich
selbst beherrscht, „jener Fortschritt, der," — wie Großherzog

Alemannia N. F. 3, 1/2. o


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