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Krebs
angelegt sein soll, ist unrichtig, die Entstehungszeit fällt vielmehr
in die vierziger Jahre (im Texte bezeichnet mit „Um
1440"). Auf die spätem klösterlichen Zins- und Gültbücher,
denen vor allem der universale, alle Orte und alle Verhältnisse
erschöpfende Charakter abgeht, ist nur hier und da
Bezug genommen worden.
Schließlich wurde noch eine Reihe von Urkunden berücksichtigt
, die Material zur Beurteilung der Bedeutung, Entwicklung
sowie des allmählichen Verschwindens der Schöffenweisungen
darboten. Doch konnte hierbei von einer umfassenderen
wörtlichen Wiedergabe derselben abgesehen werden,
da in den meisten Fällen schon kurze Inhaltsangaben in Regestenform
genügen, um die in Frage kommenden Tatsachen
und Gesichtspunkte erkennen zu lassen. Ausdrücklich auf
diese hinzuweisen, sei dem Schlüsse der Arbeit vorbehalten,
der das, was an den wiedergegebenen Weistümern inhaltlich
oder formell von allgemeinerem Interesse ist, hervorheben und
besprochen soll.
Altheim (ö. Buchen).
1534. Januar 27. Steffan Rüdt von Bodicken erhält vom
Kloster Amorbach dessen Besitz zu Bodickenn —
zehendt, zins, gult, gericht, gütter vnd anders —
und tritt ihm dafür ab „zu Altheim am gericht,
vogthey, banweyn, groß vnd kleyn zehen, an new-
gerewdten, was es dregt, an allem doselbst in dorff
vnd in velde das viertheil mit seyner herligkeyt",
Abgaben wegen der Vogtei und „von der Obern mulen.
Item die \jeydt in der schofferrey . . . Item funff vnd
zwenezigk morgen holcz ongeuerlich im Dornthal gelegen
. Item seyn auch schuldig die faudt bauren
ein vngemessen fron, als offt man den an sie begeren
ist; müssen auch alle obgemelte frucht an zehenden
vnd anders fronweyß gen Amorbach, oder woe sie
hinbeschieden werden, füren. Vnd wan yemant von
des closters Amorbachs wegen ghen Althenn kommen,
müssen die faudtbauren die aezung geben. Item so
man fleysch isset, ein hun, vnd den hunden eyn leyp
brots, so offt sie do ligen, wie ich, auch meyne vor-
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