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Krebs

Amorbach] den Ban, den Sie dan an daß Gericht gethan haben,
Alleß daß dan an diß Gericht gehöre nichts vß-
genomen, ein Warheit vor ein Warheit, einen Leu-
munth vor einen Leümuth, alß Sie Gott, einem Abt
vnd seinem Closter darumb wollen entwartten.

Item welcher vß den vorgenanten Burgern oder
Landtsideln nit zue dem Gericht zu rechter Zeit qweme,
ee dan die Rüge vor Gericht geschee, vndt die Schepfen
daß erste mahle von dem Gericht vffgestanden, oder
aber zumahl vßplieben vndt nicht zue dem Gericht
gweme, dehme soll gepießet werden von den ob-
qeschrieben schepphen doselbsten zu Puß V. Schillinge
Heller, alß offt vndt alß diekhe deß noth geschieht
oder geburth; die dan einem Abt vndt seinem Closter
gefallen vndt gefallen sollen.

1546. November 6. Huldigung mit Verlesung der Salgerichts-
Gerechtsame. Nach dem Ersten Buch der Huldungen
abgedruckt bei Albert a. a. 0. S. 5.

1558. Juli 4. Kurfürstl. Mainzischer Entscheid wegen des
Wein- und kleinen Zehnten zu Amorbach und Schneeberg
. Original.

1585. November 15. Huldigung, nachdem auch der Abt sich
zum alten Herkommen verpflichtet und beide Teile
ihre gegenseitigen Beschwerden vorgebracht haben.
Zweytes Buch der Huldungen. Blatt 5 ff.

1651. November 29. Mainzischer Entscheid wegen der
klösterlichen und Mainzischen Gerechtsame in Stadt
und Amt Amorbach. Original.

1665. Juli 17. Erneuter Mainzischer Entscheid in gleicher
Angelegenheit. Abschrift.

1673. Mai 29. Notariatsinstrument über die Huldigung
der Einwohner von Amorbach, Weilbach und Schneeberg
. Abt Coelestin verpflichtet sich der Stadt gegenüber
zum alten Herkommen, darauf geloben die Amorbacher
, Weilbacher und Schneeberger gemeinsam „in
rechten wahren trewen mit Handtgelübnuß an Aydts
Statt, dem Hochwürdigen vnßerm Herrn dem Abbt
Coelestino, seinem Closter vndt gantzem Conuent zue
Ihren Rechten, so Sie von alter bey Vnß gehabt vnd
wohlhergebracht haben, getrew vndt holdt zu sein,


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