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Krebs

Glashofen (n. Walldürn).

1395. Im Urbar von 1395 heißt es Blatt 102: „Item
daz obgeschriben dorffe Glaßoffen sali vns vnd vnßerm
closter alle jare eyn winfure thun oder eyn gülden,
oder als file eyn gülden gilt, vns dar vor geben,
welichs vns eben ist." Im Zinsbuche H entsprechender
Eintrag: „Item daz gancz dorffe gemeynglich
gijtt vns vnd vnserm closter alle jare ein gülden
für ein winfure" (Blatt 205).

1413. Januar 19. Abt Dietrich lässt sich an „eyme gehegten
, beseczten follen geriechte" die Klostergerechtsame
öffnen. Original.

Das Weistum von Albert a. a. 0. S. 8 ff. nach dem
1. Buch der Huldungen abgedruckt, doch ist zu
lesen S. 8 Z. 6 v. u.: „apte .... vnd sin couent
herren sin vber daz gerychte, vnd gebieder vnd en-
bieder sin, vnd beseczer usw."; S. 9 Z. 13 v. u.:
„yeder lantscheytsteyn gyt vier heller"; S. 10 Z. 1
v. u.: „sol eyn schücze eym apte oder syme Schultheißen
rügen," entsprechend S. 11 Z. 6 v. o.

1440. April 17. Kundschaft, dass das Kloster jederzeit
ungehindert „gejaget hat an dem Glassoflfer holcze".
Original.

1484. Mai 20. Die „armen leuthe vnd inwoner zu Glaßoffen
" huldigen Abt Johann und schwören, „ime vnd
seinem closter iren schaden zu warnen, gefüre vnd
bestes zu werben, recht so offt sie des ermant
werden zu sprechen, vnd zu gewarten mit Zinsen,
gulten, renten vnd allen iren rechten vnd herlig-
keiten getrew vnd holt zu sein, als sie dann ime
vnd dem closter als irem rechten vogtherrn schuldig
vnd pflichtig sein zu thun on alle geuerde." Hierauf
lässt sich der Abt von den Gerichtsschöffen die
Klostergerechtsame „rechtlich eroffenen". Das Weistum
stimmt bis auf unwesentliche Kleinigkeiten mit dem
von 1413 überein, nur sind vor der letzten (den Eid
betreffenden)Bestimmung noch folgende eingeschoben:
„Item wenn man schopffen kiesen wil, so hat ein
apt zu Amorbach als ein fawt vnd herre zu Glaß-


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