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Krebs
Götzingen] eissen deß dorffs, der dan den stabe in der hant
hait, vnd ine ane rüffen yme behelflflich zü sin, das
er beczalt werde mit pfände ader gericht, als lang
biß er bezalt wirde."
Original, ausgestellt durch den Keller und den
Schultheißen zu Buchen.
1482. Im Zinsbuche IX, Blatt 38/39, ist einmal das verzeichnet
, was nach dem Weistume von 1469 die „schriefft
in des closters buche" enthielt, sodann folgender Artikel
vom Zehnten: „der groß zehen zu Getzickeim
ist das drietteil des closters Amorbach vnd gijt auch
eyn junckher malter vnd x sol. zu hantlon."
1486. April 20. Auf Veranlassung von Mainz lässt sich
das Kloster seine Gerechtsame öffnen. Dabei wird
das Weistum von 1469 verlesen und von dem versammelten
Schöffengericht als in allen seinen Punkten
zu Recht bestehend anerkannt. Original.
Gottersdorf (ö. Amorbach).
1395. Im Urbar von 1395 heißt es Blatt 87 ff.: „Diß her-
noch geschriben haben die lantsidel geweiset zu dem
rechten. Item zu dem ersten etc." abgedruckt Zeitschrift
für Geschichte des Oberrheins II, 63 u. danach
Grimm, Weist. VI, 11. Kürzerer, aber sonst entsprechender
Eintrag Zinsbuch H, Blatt 206.
1679. Marz 5. Mainz erkennt an, dass dem Kloster auf
Gottersdorfer Gemarkung die Jagdgerechtigkeit, sowie
Atz nicht nur auf der Falkensteinischen, sondern
auch auf den andern 5 Huben zusteht. Original.
Hainstatt (n. Buchen).
1395. Im Urbar Bl. 158: „Item der zehenden zu Heinstad
ist daz zweiteil groß vnd deine des closters." Entsprechender
Eintrag im Zinsb. H Bl. 239.
Hambrunn (so. Amorbach).
1395. Im Urbar von 1395, Blatt 162: „zu Hanbronn ist der
groß zehenden gancz des closters vnd der clein zehenden
daz zweiteil."
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