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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1902/0097
Die Weistümer des Gotteshauses u. der G-ottcabaiisleutc von Amorbach 83

Auch sollen vnd wollen wir . . . [Helmstheim

vnsers obgemelten herrn, conuents vnd irer noch-
komen jegern vnd hunden herberich vnd atzunge geben
jn aller moß als ander ire gutter eins zu Gerichsteden
vngeuerlich.

Auch sollen wir . . . solchen hoff jn dorff vnd
jn fehle jn gutem, redelichem buwe halten on alles
geuerde.

Vnd wir die uorgemelten ee lüde vnd alle vnser
erben sollen solchen hoff vnd gutter nit zutrennen,
teilen, verussern, uersetzen, uerkauffen, besweren oder
bedecken jn kein wegk on vnsers obgnanten herrn,
sins conuents oder irer nochkomen wissen, willen,
verhenckniß, jß sy mit zinßen oder mit gülten oder
sust, nicht uligenommen. Were iß aber, das solcher
hoff oder guter mit vnsers dickgemelten herrn oder
S3rner nochkomen vnd conuents willen vnd gonnunge
uerkaufft oder geteilt wurde, so sal doch alle mal
vnd ye das teil, als jn manich teil solches geteilt
wurde, iglichs besunder geben ein fastnachthun mit
synen rechten vnd vall, vnd sal auch von jne vnd
allen jren nochkomen entphangen werden alle mal,
vnd sal iglich parthie hantlon geben, wie sie an
gnaden gehaben mögen, auch des dar über brieff
geben vnd nemen.

Auch so ist nemlichen berett, was gestroeß uff
solchem hoff vnd gutern wechst, das sal dar uff
blieben, vnd sollen solche ecker, garten, hußern vnd
schurn do mit gebessert, vnd nit do von gefurt
werden on alles geuerde.

Des han ich Hans Schifferer . . . mit hant gebenden
truwen gelobet vnd uff gereckt zu den heiligen
gesworen, vnsers obgnanten herren vnd closters . .
schaden zu warnen vnd gefure zu werben on alles
geuerde, vnd waer, veste vnd stede vnuerbrochlichen
zu halten alles, was vor vnd noch an dießem brieffe
geschriben stet.

Vnd wo wir die eelude obgnant oder vnser erben
dar an sumigk w vir den oder brochick vnd dem nit
also nochgingen jn maßen wie vorgeschriben stet,

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