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Krebs

Hertingen] Wir vnd vnser closter haben auch die fryheit vnd
die recht, wan wir oder die vnsern komen vff den
hoffe, so haben wir atzunge vnd herberige dar vif,
als offt vnd dicke daz vns oder den vnsern eben vnd
fügsam ist.

Item der groß zehenden da selbst zu Hedickein
ist daz halpteile vnser vnd vnsers klosters, vnd gijtt
zu hantlone zehen Schillinge heller vnd ein junckher
malter."

Entsprechender Eintrag im Zinsbuch IX von 1482,
Blatt 68.

1471. Juli 18. Drei Mainzische Beamte als schietsmenner
entscheiden, dass Richart Machart, Inhaber der einen
Hälfte des Klosterhofes zu Hedicken, dem Kloster
jährlich „eyne wynfure thun sal . . . oder zwolff
thorneß werunge vor die selben wynfure geben",
ferner dass Hubener und Herttel, die Inhaber der
andern Hälfte des Hofs, „auch ein wynfure thun
sollen . . . oder einen gülden oder guidewert gelts
dem genanten apt jerlichen dar vor geben", je nach
Wunsch des Abts. Im übrigen sollen die Bestimmungen
der Erbbestandsbriefe ihre Gültigkeit behalten. Original
.

1489. Oktober 27. Martin von Adletzheim [Mainzischer]
Landtvogt im Oberlande und Johann Fabri keller zcu
Bucheim entscheiden Abt und Kloster Amorbach und
die drei Erbbeständer des Fronhoffs zcu Hedickeim
in der Güte dahin, dass die Inhaber des Hofs dem
Abt, „seinem closter, conuent vnd den jren, eß sein
herrn, knecht, jeger, pferdt oder hunde hin für vif
dem hoif atzunge on wegerunge geben sollen". [Ungemessener
Atz.] Original.

1768. Juli 11. Frantz Philipp von Bettendorff verkauft
dem Kloster Amorbach seinen frei eigenen Besitz zu
Reinhardsachsen, Kaltenbrunn, Glaßhoifen, Heppdill
und Hettingen. Original.

Zu Reinhardsachsen sind es Grundzinsen, Fruchtgefälle
, Sommerhahnen, Fastnachtshühner mit ihren
Rechten sowie eine ständige Abgabe für die Atzung.
Zu Kaltenbrunn ebenso Grundzinsen, Sommerhahnen,


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