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Krebs

Hornbach] schul czu Heydelberg getan hat", ausgesagt hat, im
Jahre 1397 hätten die Schoflen zu Hornbuch ein
Weistum über die Gerechtsame des Klosters gegeben,
das er „mit seiner eigen hant yn vnßers hern des
abtz von Amorbach czinßbuch geschriben", und das
gelautet habe, „daz yeder her vfF synen guten" u. s. w.
wie im Urbar von 1895. Dieselbe Aussage über das
Weistum macht auch Wernher Senssensmid eyn burger
zu Amorbach. Original.
1423. Mai 20. Dithrich apte des closters zu Amorbach befragt
diese hernach geschriben scheppfen vnd erber
lüde wegen der Gerechtsame des Klosters zu „Hornbuch
vnd wye man das wasßer geteylte vnd gewyßt
habe zu den guden, die zu dem closter gehorn".
Bezüglich der Gerechtsame wird von allen Befragten
der Inhalt des Weistums von 1397 wiederholt, wegen
des Wassers erklärt Rodlin eyn burger zu Bucheym
in Übereinstimmung mit zwei andern Zeugen, „das
er Eberhart Rüden von Gollenberg seligen Schultheiß
sy gewest etwy manig jare vnd sy auch etwy dicke
da by vnd da mit gewest, das man eyn lantscheyde
gegangen habe zu Hornbuch von des wassers wegen
vnd habe auch etwy dicke gesehen vnd geborte, das
dy lantscheider daselbst das wasßer geteylt vnd ge-
wyßt haben eyin gude als dem andern ongeuerde,
die gut wern welchs herrn sy wolten, vnd wer des
begert hab, vnd habe auch den stabe in der hant
gehabt vnd sy auch froger vnd gebieder gewest etwy
dicke an der lantscheyde daselbst von Eberhart Rüden
wegen."

Über diese Aussagen sind zwei Urkunden vorhanden
, die eine ist ausgestellt vom offenschryber Richart
Broman von Waltdurn, die andere von Raben von
Nydeck edelknecht und Hans Vbellin zenggreffe zu
Amorbach.

Um 1440. Im Zinsbuche H, Blatt 241 ff. folgende Einträge: „Zu
dem großen Hornbach . . . Item des obgeschriben
hoft's vnd der ytzuntgenanten vire gut [deren Zinsen,
Gülten und Hülmer vorher aufgeführt sind] sin wir
vnd vnßer closter faut vnd herre." Hieran schließen


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