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Krebs
Hornbach] zugelaßen. Vnndt wo einiger theill appellant oder
appellat bej verfastem vrtheill nit wolt bleiben, soll
demselben weiter zu appelliren nit gestattet werden,
so viell zeitliche güter berürt, was aber ehr vnndt
gelimpff berürt, soll kein gesez haben. Doch soll
keinem vnder sechs gülden zu appelliren vergünstiget
werden.
Item es soll auch keiner für der landtscheidt appelliren
ohn mercklich vrsach, wo es aber geschehe, soll
es crafftloß, todt vnndt nichtig sein vnndt bleiben.
Doch wo ein gemeindt zu Hornbach mit einem oder
mehr nachgebauren zu landscheiden hetten, vnndt
diejenige, mit welchen die ganz gemeindt thet landscheiden
, sich der steinsazung beschwerdt befündt,
den ist solches für den dorfs vnndt gerichtsherrn
oder seine erben zu appelliren zugelassen; soll solich
appellation in sechs wochen bej der ieztgenanten
obrigkeit anhengig machen.
Item es soll keiner in beiden Hornbach mit heuß-
licher wohnung vfgenommen werden, er hab dan zum
fordersten sein manrecht.
Item alle gotteslesterung, schwür vnd vnnücze
worth sollen vfgehaben sein; welcher also verbrech,
soll funff thurnes zupeen olmnachlesslich verfallen sein.
Item alles gelt, so die commun von etlich flecken
vfheben, sollen Linhartten von Dhürn, seinen erben
vnndt erbnehmen alle jar eygentliche, vnderschiedliche
rechnung aller innam vndt außgab thon, vnndt solch
gelt seinem vnd seiner erben rath vnd gutbedunckhen
[nach] den dorffen zu nutz vnd frommen angelegt
werden.
Darzu sollen die inwohner zu Grosen vnd Klein-
hornbach kein holz zuuerbawen ohne Linhardts von
Dhürn oder seiner erben wissen, willen vnd Vergünstigung
verkaufen oder sonsten hingeben.
Item vnd dieweill die von beiden Hornbach mangell
an holz befunden, haben sie bej ihrer obrigkeit Lin-
hardt von Dhürn mit vndertheniger, vleisiger bith
erhalten, dz ieder einwohner drej morgen feldes mitt
holzwachsung soll pflanzen vndt hegen; vnndt welcher
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