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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1902/0113
Die Weistümer des Gotteshauses u. der Gotteshausleute von Amorbach 99

solches verbrech, einem oder mehr an [Hornbach,
seiner pflanzung schaden thet, der soll funfzehen
thurnes zu geben schuldig sein, dz halbtheil den
gerichtshern, vnd dz ander halb theill den besche-
digten, geuerden vnd alle vortheilhafftige außztieg
genzlich vermitten."

Abschrift, beglaubigt 7. März 1617 von Conrad
Neydeckher, Notar und Stadtschreiber zu Amorbach.

1566. Oktober 21. Peter Echter tzu Mespelbrun und Dieterich
von Ehrenbergk vergleichen das Kloster Amorbach
und die Herren von Dürn dahin, dass das Kloster
von seinen auf Klostergütern gesessenen Zinsleuten
zu Grossen Hornbach statt des beanspruchten Atzes
3 Malter Hafer jährlich erhält, sich aber jedes weitern
Anspruchs auf Atz wie auf „Jagensgereehtigkait" in
Klein- und Groß-Hornbacher Gemarkung begibt. Ein
strittiges Stück von „der Riperger Bach" soll zwischen
den beiden Parteien geteilt werden.

Nachträgliche, aber von beiden Parteien für maßgebend
erklärte Ausfertigung vom 8. August 1576.

1580. Mai 7. Würzburg als Lehensherr der inzwischen
heimgefallenen Dürnschen Besitzungen erkennt diesen
Vergleich als verbindlich an. Original.

1590. März 29. Zwei Mainzische Räte vergleichen das Kloster
Amorbach und Dieterich Echter von Mespelbron
wegen ihrer Zwistigkeiten zu Hornbach dahin, dass
„der Her Apt von der Freuel vnd Buaß Gerechtigkeit
, so Ime vf seines Closters Glitten ihn Großen
vnd Klein Hornbach, im Dorff vnd Peldt seinem Anbringen
nach zustendig sein solle, guttwillig abstehen,
vnd dieselbige hinfuro Ime Dieterich Echtem vnd
seinen Erben vberlaßen, sonsten aber vff seines Closters
Zinß vnd Lehen Guetter der Zinß, Gult, Besthaupt,
Außstandts, Deterioration, Alienation vnd Gebrechen
halber, so zwischen vnd bey den Zinß Leütten von
deß Closters Lehengüetter hero entstehen möchten,
Ime Hern Apten oder seinem Zinß Schultheißen
Erkhandnus (— doch die Appellation dauon, ob sich
ein Thail zwischen den Zinßleuthen beschwerdt finden
würden, an den Vogthern frey gesetzt —) vnd Be-


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