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Die Woistümer dos (Jotteshauses n. der (Jot.to.sliaush'iifce von Amorbach 105
laßen", schwören sie Abt und Konvent [Kirchzell
„zu jhrem Rechten, so sie von allter bey vns gehabt
vnnd wolhergebracht haben, jnen trew vnd holdt zu
sein, jhren Schaden zu warnen, frommen vnd bestes
zuwerben, vnd alles das zuthun, das wir jhnen zu
jhrem Rechten von allters zu thun schuldig sein, alles
ohn gefahr." 2. Buch der Huldungen, Blatt 1.
1728. Januar 12. Bei der Huldigung der Einwohner von
Amorbach, Weilbach und Schneeberg erklärt Abt
Engelbert, dass er sich auch bezüglich der Kirchzeller
Ortschaften alle Rechte vorbehalte. S. Amorbach.
Königheim (w. Tauberbischofsheim).
1415. Juli 25. Kundschaft, dass „des closters lantsidel von
Amorbach gesessen zu Kenneken" den Herren von
Wertheim nie gefronet hätten, nur „do man die thurne
buewet zu Sweynburg", seien sie dazu gezwungen
worden. Original.
1422. Oktober* 20. Weistum, ausgesprochen auf Veranlassung
des Grafen Michel zu Wertheim. Grimm-Schröder
, Weistümer VI, S. 18 ff. Hierin heißt es unter 1.
„Da ist ime gewiset worden, daz er oberster faut
und herre si über allez sin gut zu Kennickein, lant-
sideln und eigen luten, und über der herren gut
von Amerbach zu feuten glicher wise als sine eigen
gute ..."
1422. November 19. Weistum, ausgesprochen auf Veranlassung
des Erzbischofs von Mainz. Kopie des 15. Jahrhunderts
. Nach weniger guter Vorlage gedruckt bei
Grimm-Schröder O. S. 16 ff.
1424. Januar 7. und 20. Vier Kundschaften über Gerechtsame
zu Königheim. Original.
Eine Reihe Königheimer Einwohner sagt, teilweise
unter Berufung auf das Weistum vom 19. November
, aus:
1. „ein iglicher her oder edelman, der do eigen
leut oder eigen gut hat ... ist herre vnd faut vber
sein eigen leut vnd vber sein eigen gut." Nur Mainz
„ist der oberst herre von der zent wegen vnd auch
von geistlichs gerichtz wegen";
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