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Krebs

Mudau] teiln benügig gewest vnd angestalt haben, vnd der
glubde vnd eyde doch nit hinderstellig worden.
Sunder sie alle vnd irer iglicher jn sunderheit mit
willigem mutte zu dem dickgenanten herrn Johannsen
apte mit wolberatten synnen vnd gutem bedencken
qwamen vnd gaben jme sein hantgebende truwe an
eins uffrichtigen vnd rechten warn eydstat, sich da
zu mit willen erbotten vnd gegeben haben jn aller
der forme vnd moße, wie dann sein vorfarn epten
gescheen, auch noch luthe vnd jnhaltunge des
buchs vnd andere schrifften, vormalß jn recht gewiesen
, dar über ergangen vnd itzunt klerlicher gelesen
vnd von nuwem gehört ist, genczlichen noch-
komen sein." Original.

1570. März 3. Abt Theobald entscheidet, dass „alle die
an dem hoff — seil, dem Fronhoff zu Mudaw —
theil haben, [wenn sie auch „allein Wiesen, die in
den Hoff gehörig, hetten"] samptlich den Atz helffen
bezallen." Der Atz wird beim Wirt eingenommen
und an diesen am Jahresschluss bezahlt. Original.

1585. November 13. „Zu Mudaw, auff dem Rath-Hauß jn
der grossen Stuben" lässt Abt Johann durch „Adam
Züern, dern Zeit Churfurstlichen Maintzischen Keller
zu Amorbach, nachbenante Dörffer, als Mudaw, Stambach
, Langenelz, Vnderscheydenaw, Reysenbach,
Waldt-Vhrbach, vnd Schlossaw, Merschenhardt vnd
Dürnbach" zur Erbhuldigung aufforden. Dieselben
schwören wie die Einwohner von Kirchzell u. s. w.
am 12. November. 2. Buch der Huldgn. Blatt 2.

1728. Januar 12. Bei der Huldigung der Einwohner von
Amorbach, Weilbach und Schneeberg erklärt Abt
Engelbert, dass er sich auch bezüglich der Mudauer
Ortschaften alle Rechte vorbehalte. S. Amorbach.

Neckarsulm (n. Heilbronn).

Um 1440. Im Zinsbuche H heißt es Blatt 380: „Dise hernoch-
geschriben sint kelterhorig zu Solme jn vnßer
keltern." Folgen die Namen von 19 Weingarten-
Besitzern, die von diesen einen bestimmten — 6. bis
3. — Teil des Ertrags zu entrichten haben. Blatt 283:


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