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Vogtgericktsordnung des Fleckens Altheim

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meyer die dreyteil und dem tagloner die zwenteil: also wann
ainem mayer drey clafter gegeben, solle der taglöner nur zwey
clafter empfahen, so aber der meyer sechs clafter hat, dem taglöner
nit mer dann vier clafter widerfaren.

Und so ain taglöner von neurem uf ein hofstat pauren
weit, das soll mit aines ersamen rats und der meyerschaft vor-
wißen und bewilligen beschehen.


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