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Die Schlossruine Burgheim am Rhein

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leistet, obwol Siegmund selbst beide Pfarreien schon unterm
9. November 1468 zum Unterhalt der neu gegründeten Universität
zu Freiburg hingegeben hatte1. Die Einkünfte der
Pfarrei Burgheim betrugen damals jährlich 36, die von Jech-
tingen jährlich 30 Gulden2.

Am darauffolgenden 28. Oktober taten dann die beiden
Grafen der Stadt Burgheim und dem Talgang das Gelöbnis,
dass sie, solange sie die Herrschaft pfandsweise von dem
Haus Osterreich innehaben, sie bei allen ihren Rechten und
guten Gewohnheiten getreulich und „ungevärlich" bleiben lassen
wollen, „harin all wegen vorbehalten dem hus Österrich sin
oberkeit" und ihnen selbst an ihrem Pfandschilling „ungevärlich
unschädlich".

Nachdem die beiden Tübinger die Herrschaft übernommen
und besehen hatten, dünkte ihnen der Pfandschilling zu hoch

1 Vgl. J. A. Riegger, Opuscula ad historiam et jurisprudentiam
. . pertinentia. Frib. Brisg. 1773. p. 423 sqq. Erst in der badischen
Zeit kam die Angelegenheit mit dem Patronatsrecht über die Pfarreien
Burgheim und Jechtingen zur Aufklärung und Regelung. Der damalige
Pfandinhaber, Agid Joseph Karl von Fahnenberg, berichtete bei der
Lehnsmutung im Jahre 1808 an die badische Regierung: „Dieses Pa-
tronatrecht wird der Herrschaft bereits in dem ältesten, noch vorhandenen
Pfandbrief vom Jahr 1548 eingeräumt und in allen folgenden
Pfandbriefen sowie in den ersten und in den folgenden Lehenbriefen als
ein der Herrschaft zugehöriges Recht angegeben; und gleichwohl ist nicht
sie, sondern die Hohe Schul zu Freyburg im Besitz dieses ansehnlichen
Rechts, womit zugleich der Bezug des Zehends im Burgheimer [und
Jechtinger] Bann verbunden ist. Die Universität zu Freyburg behauptet,
Herzog Sigismund von Osterreich habe ihr dieses Patronatrecht samt dem
Zehenden im Jahr 1414 [?] geschenkt und sein Regierungsnachfolger habe
diese Schankung im Jahr 1468 bestätigt. Mit diesem Vorgeben reimt
sich aber der soeben berührte alte Pfandbrief keineswegs, indem man doch
nicht annehmen darf, dass dem Christoph von Sternsee ein bereits,verschenktes
Recht verpfändet worden sei. Mehrmal hat die vorige Pfandsund
nachherige Lehenherrschaft hierwegen bei der Landesregierung Vorstellung
gemacht und um Zurückgabe dieses Rechts oder um Vergütung
desselben gebeten, bisher aber eines so wenig als das andere erhalten."
Trotz der Einsprache des Herrn von Fahnenberg wurden seitdem diese
beiden Stücke aus dem Lehnsbriefe weggelassen.

2 J. A. Riegger, Analecta academiae Friburgensis. Ulmae 1774. p. 45.

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