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P. Albert
Lehnsherr dem Sternsee Geld schuldete und ihn nicht bezahlen
konnte. Am 5. Mai 1548 hatte der königliche Rat und Hofzahlmeister
Hans Holzer bescheinigt, dass, „nachdem der edl
vest Christof Sternsee, der romischen kaiserl. majest. haubt-
man über die teutschen gwarda und troschart zue Harling",
dem König 10000 Gulden rheinisch bewilligt und dieser ihm
„auf sein undertainig ansuechen und pitt den pfandschilling
Burckhaw (sie) in den vorderösterreichischen Landen gelegen,
so hievor graf Chuenrat von Tübingen phandweis inengehabt
hat, einzugeben und auf sein leben lang phandweis zu verschreiben
bewilligt habe", er, Holzer, 7000 Gulden bereits
von Sternsee erhalten und dieser die übrigen 3000 an den
Grafen von Tübingen „gegen abtretung desselben phandschilling"
entrichtet habe \ Aus dem Pfandbrief geht hervor, dass auch
verschiedenes „zeug und fahrende hab" als fester Bestand zu
dem Schlosse gehörte, das für den Fall der Rücklösung wieder
zu Händen des Lehnsherrn zu folgen ausbedungen war. Ferner
ist, wie schon in den früheren Pfandbriefen, darin gesagt,
dass Christoph von Sternsee und seine Erben, solange sie die
Herrschaft besitzen, das Schloss, „nachdeme und es etwas
baufällig worden, wan das widerumb erbauen wirdet, paulich
und unverwüestlich halten und inhaben" und zu aller seiner,
des Königs Notdurft offenhalten und ihm und den Seinigen,
die er dazu vorgesehen, darein und daraus lassen und darin
erhalten sollen „wider allermänniglich, niemands ausgenommen",
doch auf seine, des Königs, Selbstkosten und Zehrung „und
ohne ihren merklichen schaden". „Und nachdem das oft ge-
melt schloß etwas baufällig ist", heißt es weiter, „haben wir
vil ernantem von Sternsee daran 600 gülden verbauen zu
Jassen [bewilligt] und was er auf dieselbig summa verbauen
und ausgeben, auch mit guten schein und raitung darbringen
wirdet, dasselb folgends zu obbestimbter pfandssumma zue
schlagen und darzue ihme darneben verer bewilliget, ihne bei
solcher pfandschaft sein leben lang ohnabgelest bleiben zu
lassen und nach seinem absterben solch schloß, statt und
1 G eneral-Landesarchiv Karlsruhe 21/68a.
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