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Die Schlossruine Burgheim am Rhein
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herrschaft von seinen erben nit abzulesen oder jemands andern
[abzulösen] zue gestatten, inen seie dan zuevor derselb bau-
costen sambt den 10 000 gülden pfandsumma . . völliglich
vergniegt und bezahlt" Unterm 25. Februar 1551 erhielt
er. weitere auf das Schloss verbaute 1100 Gulden unverzinst
auf den Pfandschilling geschlagen2.
Unter Christoph von Sternsee kam am 21. Dezember 1551
zwischen Bürgermeister und Rat von Burgheim und den Vögten
und Geschworenen der Gemeinden im Talgäng ein Übereinkommen
zustande, wonach dieselben sich unter anderm zu
folgenden uns näher interessierenden Punkten verpflichten: 1.
da man bisher nur ein peinliches Gefängnis zu Burgheim hatte,
nunmehr auch ein bürgerliches Gewahrsam daselbst zu errichten,
zu dessen Bau sämtliche Vertragschließende beitragen, dessen
(bauliche) Unterhaltung aber der Stadt allein verbleiben solle;
2. nach altem Brauch ein Fähnlein aufzustellen, wozu der
Pfandherr einen Hauptmann aus Burgheim und drei Befehlsleute
, als Fähnrich, Leutnant und Feldwebel sowie einen
Fourier und zwei Weibel aus der Herrschaft (Talgang) erwählt.
Bezüglich dieser zunächst zur Verteidigung von Schloss und
Stadt Burgheim bestimmten Milizmannschaft hatte, im Gegensatz
hiezu, das Herkommen besagt: „Die Herrlichkeit Burgheim
hat von alters her eine Hauptfahne, zu der 24 Mann
aus dem Talgang schwören sollen. Der Rat setzt den Hauptmann
und Fähnrich. Wann sie von der Herrschaft gemahnt
werden, sollen sie ausziehen3." Unter dem nächsten Pfandinhaber
wurde der „Zug gemeiner Landsrettung", wie man
das Aufgebot der Landwehr in Kriegsläufen auch zu nennen
pflegte, neu geregelt. Die „Landschaft im Breisgau" stellte
dazu in vier Vierteln insgesamt 1500 Mann, nämlich
1. das Freiburger Viertel,
2. das Villinger und Breisacher Viertel,
3. das Neuenburger, Kenzinger, Endinger, Waldkircher,
1 Abschrift im Fahnenbergschen Archiv.
2 General-Landesarchiv Karlsruhe 21/68.
3 Fahnenberg. Archiv. Aktenband I. 13.
Alemannia N. F. 5, 1. .3
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