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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1904/0045
Die Schlossruine Burgheim am Rhein

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Anrechnung er sich dann 1565 wieder an den Pfandherrn,
jetzt Erzherzog Ferdinand, wandte. Dieser genehmigte am
1. Juli genannten Jahrs von Innsbruck aus Schwendis Vorgehen
und schlug ihm auch diese 1000 Gulden unverzinslich
auf den Pfandschilling \ Ob Schwendi auf diese Weise Burgheim
desto sicherer und dauernder in seinem Besitz zu erhalten
hoffte oder ob es zumeist nur seine Baulust war, die ihn
immer wieder zu neuen Ausbesserungen, Aus- und Anbauten
veranlasste, sei dahingestellt. Ohne Vorwissen der Regierung
und Kammer zu Ensisheim fuhr er fort, Tausende und Tausende
hineinzubauen, die er sich dann vom Eigentümer von
Fall zu Fall in Anrechnung bringen zu lassen verstand. So gab
Erzherzog Ferdinand dd. Innsbruck, den 3. Februar 1571
auf Schwendis eigene „ganz angelegene erinnerung", vornehmlich
aber auf Maximilians II. Eintreten zu2, „das er an solliches
schloß Burckheim, seiner pfandschaft inhabung, über die
2200 gülden, so er alberait hievor daran verpauen . . . auf
die uberigen notwendigen gepeü noch 6700 gülden mit gueter
Ordnung anwenden und verpauen mag, doch dergestalt, das er
uns umb dise summa der 6700 gülden zuegleich wie umb die
obbemelten 2200 guete aufrechte lautere raitung halten und
tuen" solle. Aach diese Summe wird ihm auf den Pfandschilling
geschlagen, der nunmehr „allenthalben völlig 20000 gülden
" beträgt, und zwar „ohne einichen Verzinsung. . . Verrer
und über das bewilligen wir auch genedigelich, das wir, unser
erben und nachkommen nach sein, des von Schwendi, desgleichen
seines suns Hans Wilhelmen, tötlichen abgang die
andere ire erben 15 jähr lang bei der inhabung und niessung
vermelter herrschaft Burckheim unabgelöst und unentsetzt
bleiben lassen wollen. Und dargegen sollen die von Schwendi
als pfandinhaber das schloß Burckhaim mit allen desselben
gepeüen und zimmern in allweg peülich, wesentlich und un-
verwüestlich, auch unabgengig in irem selbst costen ohne
unsern entgelt inhalten" und im Falle der Wiederlösung „auch

1 Fahnenberg. Archiv. Aktenband IV, 135f.

2 Das. Aktenband IV, 136—140.


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