Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1904/0057
Die Schlossruine Bargheim am Rhein

51

abläge eine von der herrschaftlichen Zufriedenheit zu bestimmende
Remuneration1.

Uber die dem Burgvogt obliegende Hausordnung und
den Unterhalt des Gesindes im Schlosse zu Burgheim besagte
eine von Schwendi im März 1580 erneuerte Verfügung folgendes
: „Erstlich soll der burgvogt dem gesind des tags einmal
fleischspeisen (außer dem freitag) und ein gemües darzue
| geben], das ander mal aber suppen und zwei gemües, den
sunntag zu mittag kuttlen. Item über das mahl soll er dem
gartner und karcher und, da er taglöhner hat, jedem ein halb-
messigen becher trinkwein geben, allein den weibern, mägden
und dem roßbueben jedem nur ein halben becher voll. Item
des morgens soll obgemeltem gesind ein suppen gegeben werden
und darzue jedem ein halber becher trinkwein, den bueben
und mägden aber kein wein. Item im sommer von Mathiastag
[24. Februar] bis uf Galli [16. Oktober] gibt man dem
gesind ein undertrunk, namblich dem gartner, maier und tag-
löhnern jedem ein halben becher trink wein, da zwen ein maß
tuen; den weibern, mägden und dem roßbueben jeden ein
halben becher, da vier ein maß tuen. Item auf das gesind
zu speisen, soll alle wochen 20 pfund rindfleisch genommen
werden; wann aber der taglöhner oder fröner sovil seind, mag
man ein pfund 2 oder 3 desto mehr nemen. Item auf den
vogt und sein frau sollen insonderheit alle wochen 5 pfund
kalb- oder bratfleisch geben werden. Item er soll kein poten
oder frembden, wer der sei, ohne sondern bevelh herbergen,
noch essen oder trinken geben, es hette dann sein sondere
ursach, das er ein im schloß essen lassen oder ein trunk geben
sollte und erachte. Item wann meins gnedigen herrn gesind
von gutschi, raisigen knechten oder jungen alher kommen, so
soll ers halten wie das ander gesind und jungen. Wann aber
ir gnaden edelleüt oder ambtleüt herüberkommen, die soll er
etwas pössers speisen und gueten wein geben, doch nit aus
dem obern keller, es hette dann sonder bedenken. Item dem
burgvogt gibt man wöchentlich auf sein gesind ein viertl

1 Fahnenberg. Archiv. Aktenband VII.

4*


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1904/0057