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P. Albert

frucht, darfür ime der müller 9 sester [mehl?] geben solle, zu
verbachen; darmit soll er sich behelfen. Wann er aber tag-
löhner oder fröner hat oder ander frembde personen, so soll
er das prot, so auf sie gehet, jeder zeit insonderheit verrechnen
; desgleichen, was auf das almosen gehet, auch insonderheit
. Item der burgvogt soll für sich und sein haus-
frau alle tag anderhalb maß guets weins gebrauchen. Was
aber sonst für gueter wein darüber auf die zue- und abreisente
und sonst ufgehet, den soll er auch besonder verrechnen" *.

Von größter Wichtigkeit für den von Lazarus von Schwendi
unternommenen Schlossbau ist die von ihm erlassene Fron-
ordnung, welche die Heranziehung der herrschaftlichen Untertanen
zu Arbeiten aller Art aufs genaueste regelt und vor
allem das Zustandekommen des Burgbaus in lehrreicher Weise
veranschaulicht. Mit Hinweglassung dessen, „wie es mit den
frönern zur mülen, item dem hagen und jagen und sonst gehalten
soll werden", verfügte die „Ordnung, wie es mit den
frönern im schloß Burckhaim gehalten soll werden": „die
undertanen in diser herrschaft seind schuldig zum schloß und
graben zu fronen, was den pau daselbst und die rainigung
oder andere notturft erfordert. Item sie sein schuldig, das
holz zu hauen und zu füeren. Item sie sein auch schuldig,
wasser auf das schloß zu füeren und den brunnen zu schöpfen.

„Dargegen gibt man den handfrönern, so zum schloß ein
ganzen tag fronen und arbeiten, ein halben laib brot ungefehr-
lich, wie man aus eim viertel 50 laib bachen kan. Item, die
mit roß und karren fronen, stain, sand, grund, holz oder ander
dinge zum schloß füeren, die braucht man von morgens bis
mittag oder legt jedem auf, wievil er förten tuen soll, lassts
hernach wider haimbziehen und gibt inen nichts. Aber welliche
von anderen orten ausser der herrschaft zum schloß haber,
heu, strow, kalch, tilen oder anders herzuefüeren und lenger
dann ein halben tag mit zuebringen, den gibt man jedem,
wann sie es begern, ein halben laib brot und ein becher trinkwein
. Wann sie aber über nacht auspleiben oder etwa zu

1 Fahnenberg. Archiv. Aktenband IV. 2, 6—8.


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