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Die Schlossruine Burgheim am Rhein

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mittag ausspannen müessen, so gibt man inen etwas zimblichs
für die zehrung und fuetter.

„Wann aber die undertanen auf begern und ersuechen
der herrschaft im garten, tiergraben oder zu der mülin oder
in ander wege zue der herrschaft aignen güetern fronen, so
gibt man inen zu essen, namblich suppen, da sie so früe
kommen, mittagmal mit flaisch oder speck und aubentbrot
wie andern taglehnern, doch kein nachtimbs . . ,ul.

Besondere Sorgfalt verwendete Lazarus von Schwendi auf
den Garten beim Schloss, auf dessen Erweiterung, Verschönerung
und ständige Instandhaltung. Es war ein besonderer
Schlossgärtner angestellt, der wie die andern herrschaftlichen
Bediensteten und Beamten einen Amtseid leisten musste
und seine eigene Ordnung und Bestallung hatte. Er musste „die
gärten, so ime bevolhen werden, fleissig und nutzlich zurichten
und dieselben mit pflanzen, säen und aller anderer notturft
und arbait, so zu dem garten gehört, treulich und aufrichtig-
lich versehen, auch alle frücht und nutzbarkeit dem herrn zum
pessten zusamenhalten, einsamlen und jeder zeit in das schloß
lifern". Da Schwendi auf die Nutzbarkeit aller seiner Güter
den größten Wert legte, so war der Gärtner und seine Frau
auch zum Verkauf von Früchten, Pflanzen und Gemüsen unter
Aufsicht des Vogts verpflichtet, wogegen „ime allwegen etwas
Verehrung geben werden" sollte. Im übrigen sollte er sich
„wie ein anderer burger und undertan gehorsamlich und bider-
lich erzaigen und verhalten", wogegen „ime der herr behausung
(„im schloß oder anderswo") und notwendige beholzung geben,
desgleichen jährlichen 10 viertel korns, 1 fuder weins und
24 guldi in gelt. Item der herr soll ime auch sovil füeterung
geben, das er über winter ein kue dar von erhalten künne.

„Sunst soll sich der gärtner sambt seinem gesind allerdings
auf sein eignen costen zu speisen und zu underhalten,
auch, wan es der herr begert, ein knecht oder jungen zu
halten schuldig sein . . ."2

1 Fahnenberg. Archiv. Aktenband IV. 2, 29f.

2 Das. IV. 1, 66 f. (vom 10. März 1564).


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