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P. Albert
aus Abgang dises Schlosses als der pfandherrschaftlicher
gewohnlicher Habitation ihr Domicilium anderwerts nehmen
müsse, hiedurch angefrischet sein, allerhand sowohl dem österreichischen
Interesse als Respect hochnachteilige, zue nit geringen
Libertinat abzielende Neuerungen successive einzuführen
und zue vielen kostbaren Weiterungen Ursach zu geben, ohne
dass auch dises Abgangs halber von den Benachbarten, sogar
auch denen, die nicht von der Militz sein, mit Jagen und
Schießen in deren Forst und sonsten nicht geringe Eingriff und
Excess geschehen, die bei Anwesenheit der Herrschaft wol
verpleiben oder leichtlich abgewendet werden kirnten" usw. —
in Anbetracht dessen und dass der Pfandschilling ein „aufrechtstehendes
Schloss" bedinge, möchte die Regierung die
Verordnung erlassen, „damit juxta legem contractus der Pfandherrschaft
die nötige Bewohnung wider eingerichtet und dar-
durch der pactirte Genuss des Pfandschillings ergänzet oder
aber, da wegen gegenwertiger beschwerlicher Conjuncturen und
des noch obwesenden Türckhenkriegs fast ohnerschwingliche
Spesen dises pro nunc nicht zu erlangen were, alsdan der
Consens dahin erteilt werden möge, dass alle und jede notwendig
und nutzliche Paukösten, welche bei Reädificierung
des Gebeus angewent werden müste, der Pfandherrschaft
refundirt oder baar praevia taxatione als Meliorationes auf
den Pfandschilling geschlagen werden . . ." \ Die Antwort
der Regierung, wie des Lehnsherrn, Herzogs Karl von Lothringen
, lautete abschlägig, und die Angelegenheit ruhte einige
Jahre. „Den 27. Februarii 1687 ist wegen des Schlosses zue
Burckhen", wie die Akten dann weiter besagen, „so von den
Franzosen verbrent, ein Augenschein eingenommen und zue-
malen ein Project gemacht worden, was zue Eindeckung desselben
ungevährlich an Holz, Ziegel, Kalch, Düllen, Latten,
Schindlen und Nagel erforderlich sein mechte". Der „ohn-
gefährliche Überschlag" lautete: „Erstlich zuem oberen Bau,
der in der Lenge 100, und in der Breite 42 Schuech begreift,
erhaischet:
1 Fahnenberg. Archiv. Aktenband VII, 562ff.
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