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P. Albert
Nochmals wandte sich der Freiherr von Leyen am 2. April
von Jechtingen aus an die Regierung und Kammer, damals in
Waldshut, und führte ihr seine Bemühungen vor Augen, dass
er nicht ermangelt habe, „einen Augenschein in dem zu Burck-
heimb durch die Franzosen eingeäscherten Schloss durch Gebeues
Verständige einnehmen zu lassen, wie selbige Mauren
durch ein Obtach am füglisten zu erhalten sein möchten, wie
hoch sich die hierzu erforderliche Kosten belaufen, — welcher
Anschlag darumben etwas hoch, weilen ohne Eingebewe kein
so großer Tachstuhl gelegt werden kann. Die Bawkösten
könnten ohnmaßgeblich", meinte er, „aus hiesigen Zoll und
[dem] in diser Herrschaft fallenden Umbgeld bestritten werden
". Die Regierung verhielt sich jedoch jetzt wie früher
durchaus ablehnend.
Seitdem verlautet längere Zeit nichts mehr, weder von
einem Versuche der Herrschaft, das Schloss wieder in baulichen
Zustand zu versetzen, noch auch von einem Verlangen,
dass ihr ein Platz in der Stadt zu einem neuen Wohnsitz angewiesen
werden möchte. Der Ruin des Schlosses wurde
immer größer. Was nicht dem Feuer und der Zerstörungswut
der Franzosen zum Opfer gefallen war, wie Sparren und
Ziegel, Bodenbelag und Wandbekleidungen, Decken und Balkenwerk
, Stiegen und Treppen: das alles scheint jetzt von den
Burgheimern verschleppt worden zu sein, wenn es nicht die
Pfandherren selbst herausgerissen und zu Geld gemacht haben.
Erst 100 Jahre später regt sich die Lust der damaligen Lehnsinhaber
, das Schloss abbrechen zu dürfen, das, wie sie meinten,
in dem 1688 ausgebrochenen Kriege mit Frankreich zerstört,
„das herrschaftliche Wohnhaus abgebrennt, die alten Festungswerker
gesprengt und zusammengeschossen worden, so dass
außer der obgedachten neuen Burg, von der das Mauerwerk
noch gut zu sein scheint, alles verstört daliegt und einem großen
Steinhaufen gleicht", und man nicht mehr ohne Gefahr unter
den Ruinen durchgehen könne1. Da der Platz beinahe vier
Juchert betrug, so baten sie, ihn zu Reben anlegen zu dürfen,
1 Fallnenberg. Archiv. Aktenband III, 556f.
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