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P. Albert

geben. Die kaiserliche Resolution erfolgte am 27. Oktober,
die Einführung des Hornus am 12. Dezember 1736; der
Lehenbrief für ihn, seine Tochter, deren Gatten, Dr. Franz
Ferdinand Mayer von Falmenberg, Erb- und Gerichtsherrn
des Dorfs Föhrental und ihre Deszendenten „zu einem wahr-
und rechten Mannslehen" am 17. Mai 17371. Um die Pfandschaft
an sich zu lösen, hatte Hornus schon am 28. Juli 1735
der Regierung 6000 Gulden über den bisherigen Pfandschilling
geboten, „im Falle man ihm die Herrschaft als ein Eigentum

überlassen wollte". Als
dies nicht angenommen
wurde, bot er 8200
Gulden mehr, „im Fall
man ihme gedachte

Herrschaft als ein
Schleier- oder Kunkellehen
überlassen
wollte". Da auch dieses
Gebot keinen Anklang
fand, ließ er sich Burgheim
gegen den Lehnsschilling
von 37 000
Gulden als Mannlehen
in der erwähnten Weise
geben2. Karl Hein-

Wappen der von Fahnenberg. .

rieh von Hornus erfreute
sich nur kurze Zeit des Besitzes seiner neuen Herrschaft
, da er schon am 2. September 1739 starb. Im ehe-
vogteilichen Namen seiner Tochter empfing dann deren Gatte,
der seit dem 27. Februar 1715 mit dem Prädikat von
Fahnenberg geadelte damalige Freiburger Stadtschreiber
und später ritterschaftlich Breisgauische Syndikus Dr. Franz
Ferdinand Mayer (geb. 3. Oktober 1679) unterm 15. Juli

1 Fahnenberg. Archiv. Aktenband III, 237—244; 261—302; 353
bis 363.

2 Das. III, 161 ff. General-Landesarchiv Karlsruhe. Kopialb. Nr. 787.
Bl. 788 f.


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