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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1904/0121
Hachb erger Hof Ordnungen
des XVI. Jahrhunderts.

Von Melchior Thann».

(Schluss.)

Die Wächter.

Zwei (bisweilen drei) Wächter teilen sich in die Nachtwache
. Derjenige, welcher Freinacht hat, schließt abends und
morgens die Tore, der andere im Dienst macht abends 9 Uhr
das Obertor zu, kontrolliert mit der Laterne in der Hand sämtliche
Feuerstellen nach dem Nachtessen und 1 — 2 mal während
der Nacht, er ruft an den vorher bestimmten Plätzen die Stunden
ab und weckt bei einer Feuersbrunst in der Burg oder Umgegend
den Burgvogt. Geschieht diese Meldung früher von
anderer Seite, dann zahlt der Wächter 4 Stiiber Strafe und kann
noch obendrein ins Gefängnis geworfen werden, im andern Falle
empfängt er für seinen Weckruf 5 Stüber bei einem Schadenfeuer
der Herrschaft, 21/2 Stüber bei einer fremden Feuersbrunst.

Sobald Gefangene auf das Schloss geführt werden, ist es
Pflicht der Wächter, ihre Kleider zu durchsuchen, gefährliche
Gegenstände, Leibbinden, Hosenträger usw. wegzunehmen und
bis zur Freilassung aufzubewahren, „damit die gefangenen und
sonderlich die um malefizisch Sachen ingelegt aus unmut oder
anfechtung sich selbs nit entlaiben mögen." Je nach Befehl des
Burgvogts haben die Wächter für Speise und Trank der Gefangenen
zu sorgen, außer abends und morgens 1 — 2mal an
der festverschlossenen Tür zu horchen, ob nicht einer auszubrechen
versucht oder irgend einen berechtigten Wunsch hat.
Wehe, wenn ein Gefangener wegen der Fahrlässigkeit der

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