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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1904/0126
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Thamm

Stutenmeistersordnung

oder

„Ordnung wessen sich ein jeder meines gnedigen Fürsten und
Herrn Markgrafen Jacoben 1 Stuttenmeister mit Wartung gegen
den Pferden auch sonst verhalten sol."

Bei dieser Dienstvorschrift handelt es sich um Pflege der
Stuten und Fohlen sowie um Abgewöhnung der letzteren.

„Erstlich sollen der Stuttenmeister und sein gesindt" — so
lauten die Anfangszeilen — „sich alles Gotteslesterns sonderlich
in den stellen enthalten, auch alles, was sie des tags fürnemen,
im namen der heiligen göttlichen Treyfaltigkeit anfahen. Es
sollen auch weder er noch sein gesindt mit ungeweschenen
hennden nimmermehr in stall geen, sondern alle zeit sich zuvor
ob dem brunnen oder sonsten waschen, damit kein unreinigkeit
den pferden schaden bringe. Er soll kein Weibsperson einige
stutten anrieren lassen" usw.

Die Stuten werden möglichst lange auf die Weide geführt,
nur nicht bei Reiffrost. Stutfohlen, die noch säugen, Jährlinge
und verschnittene" junge Tiere begleiten die alten. Ein Knecht
hält Wache.

Bis in alle Einzelheiten folgen dann Ratschläge, wie Stuten
vor und nach dem Fohlen zu behandeln sind. Ein Knecht
schläft im Stutenstall, meidet jede Störung und löscht wegen
des Übeln Geruchs die Lampe außerhalb des Stalles aus. Neben
besonderer Aufsicht wird besseres Futter für die Stuten in
solcher Zeit vorgeschrieben.

Nach 6 Monaten und 3 Tagen vor dem Vollmond wird das
Fohlen auf 24 Stunden von der Stute abgesondert, noch zu
einer letzten Mahlzeit einmal zu ihr geführt und dann für immer
im zweiten Stall, dem Stall für die Halbjährigen, eingepfercht. Es
wird früh 7 Uhr getränkt, 8 Uhr gefüttert. Das Futter besteht
aus gebrochenem Hafer, geschnittenem Stroh und Grummet, in

1 Jakob III. trieb in seiner Jugend wissenschaftliche Studien zu
Straßburg, später beschäftigte er sich auf Hachberg nur mit Pferdezucht,
Jagd, Trinkgelagen, ritterlichen Spielen und Übungen. Er regierte von
1577—1590.


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