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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1904/0145
Die Regesten der Bischöfe von Konstanz und ihr Kritiker 139

6. Winkelmann beanstandet No. 5051. Diese lautet: „des
bischofs siegel ist abgebildet bei v. Weech, Siegel des General-
landesarchives 31, 5 (urkunde von 1350 sept. 28)". Ich kann
meinem Herrn Kritiker unmöglich zutrauen, dass er Regesten
und res gestae in einen engern sprachlichen Zusammenhang
bringt, aber, wenn das nicht der Fall ist, wo bleibt dann der
Witz? Wodurch erwecke ich die Erwartung, dass eine res
gesta Konstanzer Bischöfe in dem Regeste enthalten sein soll?
Denn dass ich eine Erwartung nicht erfüllt habe, wird mir doch
vorgeworfen. Der lateinische Titel des Werks lautet nicht
Res gestae episcoporum Constantiensium, sondern Re-
gesta episcoporum Constantiensium.

Regesten sind nach Bernheims Lehrbuch 2. Aufl. S. 434,
3. Aufl. S. 517 „geordnete Eintragungen historischer Materialien",
„eine Ableitung von dem verbum regerere, das schon bei Quin-
tilian in der Bedeutung ,abschreiben, eintragen' vorkommt". Ob
die Beschränkung auf Urkunden („wirkliche Regesten") ursprünglich
im Worte oder in der älteren Praxis lag, habe ich hier
nicht zu untersuchen.

Winkelmann scheint zu fordern, dass jedes Regest eine
Handlung enthält. Ich will nicht an Böhmer=Ficker, Philipp
von Schwaben, gleich No. 1, erinnern, wo es nach dem Ausstellungsorte
heißt: „Notariatsinstrument wonach Philippus . . .
investierte." Winkelmann wird einwenden, dass wenn auch hier
der Satz mit einem Hauptworte beginnt, doch dann gleich das
Verbum, die Handlung folgt. Aber liegt es so fern, aus meinem
gerügten Regeste herauszulesen: „[der bischof] führt ein siegel,
abgebildet bei v. Weech?" Denn die Führung eines ganz bestimmten
Siegels, dessen Beschreibung ich mir eben durch Hinweis
auf das bekannte Siegelwerk sparen konnte — da doch
Regesten kurz sein sollen — ist doch wol eine sehr wichtige,
wenn auch nicht einmalige, sondern regelmäßige Handlung des
Bischofs, da durch das Siegel seine ganzen Urkunden allein rechtskräftig
werden. Im Falle der vermuteten Fälschung wäre doch
Kenntnis des Siegels unumgänglich notwendig. Soll der Regestenbearbeiter
, der Massen von Siegeln gesehen hat, nicht an einer
leicht in die Augen fallenden Stelle, wie hier am Schluss der


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